Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 6
Datenerhebung und -verarbeitung

(1) Die Jugendämter sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten der Landesstelle NRW mitzuteilen. Die Landesstelle NRW ist berechtigt und verpflichtet, die Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, zu erheben und zu speichern. Gespeicherte Daten dürfen nur denjenigen Personen zugänglich gemacht werden, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.

(2) Für Zwecke der Planung und Statistik sowie für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung dürfen anonymisierte Daten nach diesem Gesetz sowie nach § 42b Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen, an die Oberste Landesjugendbehörde und die Landesjugendämter übermittelt, verarbeitet und verwendet werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2015 und am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 832); geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 4 Absatz 2 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.