Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 4
Satzung und innere Struktur des Zweckverbands

(1) Zur Bildung des Zweckverbands vereinbaren die beteiligten öffentlichen Stellen eine Verbandssatzung.

(2) Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand. Die Verbandssatzung kann unter Beachtung des jeweils anzuwendenden innerstaatlichen Rechts weitere Organe vorsehen.

(3) Die Verbandssatzung muß Bestimmungen enthalten über:

1. die Verbandsmitglieder,

2. die Aufgaben und Befugnisse des Zweckverbands,

3. den Namen und den Sitz des Zweckverbands,

4. die Zuständigkeiten der Organe des Zweckverbands und die Zahl der Vertreter der öffentlichen Stellen in den Organen,

5. das Einladungsverfahren,

6. die zur Beschlußfassung erforderlichen Mehrheiten,

7. die Öffentlichkeit der Sitzungen,

8. Sprache und Form der Sitzungsniederschriften,

9. die Art, in der die Vertreter der öffentlichen Stellen in der Verbandsversammlung den Organen der öffentlichen Stelle, die sie entsandt haben, Informationen erteilen,

10. die Art, in der ein Vertreter der öffentlichen Stelle in der Verbandsversammlung von der öffentlichen Stelle, die ihn entsandt hat, für seine Tätigkeit im Rahmen dieser Versammlung zur Rechenschaft gezogen werden kann,

11. die Art, in der die Verbandsversammlung den öffentlichen Stellen, die die Verbandssatzung vereinbart haben, Informationen erteilt,

12. die Art der Rechnungsführung,

13. die Festsetzung der Beiträge der Verbandsmitglieder,

14. Beitritt und Austritt von Verbandsmitgliedern,

15. die Auflösung des Zweckverbands und

16. die Abwicklung des Zweckverbands nach seiner Auflösung.

Sie kann weitere Bestimmungen vorsehen.

(4) Änderungen der Verbandssatzung bedürfen mindestens einer Zweidrittelmehrheit der satzungsgemäßen Zahl der Vertreter der öffentlichen Stellen in der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann zusätzliche Voraussetzungen vorsehen.

(5) Die Entsendung von Vertretern der öffentlichen Stellen in die Verbandsversammlung richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht des jeweiligen Staates. Gleiches gilt für die Rechte und Pflichten dieser Vertreter im Verhältnis zu ihren entsendenden Stellen, soweit dieses Abkommen nichts anderes regelt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1991 S. 530.

Fn2

s. hierzu Bek. v. 4. 5. 1993 (GV. NW. S. 260)