Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 3
Zweckverband

(1) Öffentliche Stellen können zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben, die nach dem für sie jeweils geltenden innerstaatlichen Recht von einem öffentlich-rechtlichen Verband wahrgenommen werden dürfen, einen Zweckverband bilden.

(2) Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Er besitzt Rechtsfähigkeit.

(3) Soweit dieses Abkommen keine anderen Regelungen enthält, gelten für den Zweckverband die innerstaatlichen Vorschriften des Sitzstaates.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 255.