Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

34 / 49

§ 33 (Fn 9)

(1) Die Zuweisung der Sitze auf der Landesliste erfolgt durch den Landeswahlausschuss, dem die Kreiswahlleiter die Wahlergebnisse ihrer Wahlkreise mitteilen.

(2) Der Landeswahlausschuss zählt zunächst die für jede Landesliste abgegebenen Stimmen zusammen. Er stellt dann fest, welche Parteien weniger als 5 vom Hundert der Gesamtzahl der Zweitstimmen erhalten haben. Diese Parteien bleiben bei der Sitzverteilung unberücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden ferner die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber, der von einer Partei, für die keine Landesliste zugelassen ist, vorgeschlagen wurde, oder für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber einer Wählergruppe oder für einen im Wahlkreis erfolgreichen Einzelbewerber abgegeben haben. Durch Abzug der Stimmen nach den Sätzen 2 bis 4 von der Gesamtzahl der Stimmen wird die bereinigte Gesamtzahl der Zweitstimmen ermittelt, die der Sitzverteilung zugrunde gelegt wird.

(3) Durch Abzug der Zahl der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerber von Parteien, die gemäß Absatz 2 am Verhältnisausgleich nicht teilnehmen, sowie der Zahl der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerber von Wählergruppen oder der in den Wahlkreisen erfolgreichen Einzelbewerber von der Sitzzahl gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 wird die Ausgangszahl für die Sitzverteilung ermittelt.

(4) Die am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien erhalten nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung von der Ausgangszahl so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf ihre Landesliste entfallenen Zahl der Zweitstimmen zur bereinigten Gesamtzahl der Zweitstimmen zustehen (erste Zuteilungszahl). Jede Partei erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung ihrer Zweitstimmen durch den Zuteilungsdivisor und anschließender Rundung ergeben. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze wie nach der Ausgangszahl auf die Landeslisten entfallen. Bei der Rundung sind Zahlenbruchteile unter 0,5 auf die darunter liegende Zahl abzurunden und Zahlenbruchteile ab 0,5 auf die darüber liegende Zahl aufzurunden. Kommt es bei Berücksichtigung von bis zu vier Stellen nach dem Komma zu Rundungsmöglichkeiten mit gleichen Zahlenbruchteilen, entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los, sofern nur ein Sitz zugeteilt werden kann. Zur Ermittlung des Zuteilungsdivisors ist die bereinigte Gesamtzahl der Zweitstimmen durch die Ausgangszahl zu teilen. Falls nach dem sich so ergebenden Divisor bei Rundung insgesamt weniger Sitze als nach der Ausgangszahl vergeben würden, ist der Divisor auf den nächstfolgenden Divisor, der bei Rundung die Ausgangszahl ergibt, herunterzusetzen; würden insgesamt mehr Sitze als nach der Ausgangszahl vergeben, ist der Divisor auf den nächstfolgenden Divisor, der bei Rundung die Ausgangszahl ergibt, heraufzusetzen.

(5) Haben Parteien mehr Sitze in den Wahlkreisen errungen, als ihnen nach Absatz 4 zustehen, wird die Ausgangszahl um so viele Sitze erhöht, wie notwendig sind, um auch unter Berücksichtigung der erzielten Mehrsitze eine Sitzverteilung nach dem Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen gemäß dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Absatz 4 zu erreichen. Dazu wird die Zahl der in den Wahlkreisen errungenen Sitze der Partei, die das günstigste Verhältnis dieser Sitzzahl zur ersten Zuteilungszahl erreicht hat, mit der bereinigten Gesamtzahl der Zweitstimmen nach Absatz 2 multipliziert und durch die Zahl der Zweitstimmen dieser Partei dividiert. Die zweite Ausgangszahl für die Sitzverteilung ist mit einer Stelle hinter dem Komma zu berechnen und auf eine ganze Zahl nach Absatz 4 Satz 4 auf- oder abzurunden. Ist durch die erhöhte Ausgangszahl die Gesamtzahl der Sitze eine gerade Zahl, so wird diese Ausgangszahl um eins erhöht.

(6) Von der für jede Landesliste nach Absatz 4 oder 5 ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgezogen. Die restlichen ihr zustehenden Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(7) Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viele Sitze den Parteien zuzuteilen und welche Bewerber aus den Landeslisten gewählt sind.

(8) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die aus den Landeslisten Gewählten über die Feststellung nach Absatz 7, dass sie gewählt sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 516, geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes und anderer Gesetze v. 23.3.1999 (GV. NRW. 1999 S. 66), durch Gesetz v. 5.3.2002 (GV. NRW. S. 108); geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. 1 des Gesetzes v. 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 44), in Kraft getreten am 26. Februar 2005; Artikel 4 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), in Kraft getreten am 9. Januar 2008; Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015; Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 4. Juni 2016 und am 1. Januar 2018; Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Juli 2017; Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019; Gesetz vom 9. Februar 2021 (GV. NRW. S. 154), in Kraft getreten am 20. Februar 2021; Gesetz vom 16. Februar 2021 (GV. NRW. S. 189), in Kraft getreten am 21. Februar 2021.

Fn 2

§ 15, § 17, § 41, § 43, bisheriger § 41 wird 44, bisheriger § 42 wird 46, geändert durch Gesetz v. 23.3.1999 (GV. NRW. 1999 S. 66), in Kraft getreten am 2. April 1999.

Fn 3

§ 17 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2021 (GV. NRW. S. 154), in Kraft getreten am 20. Februar 2021.

Fn 4

§ 13 und § 26 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2021 (GV. NRW. S. 154), in Kraft getreten am 20. Februar 2021.

Fn 5

Bisheriger § 42 wird 46, geändert durch Gesetz v. 23.3.1999 (GV. NRW. 1999 S. 66), in Kraft getreten am 2. April 1999, zuletzt geändert (Absatz 6 angefügt) durch Gesetz vom 9. Februar 2021 (GV. NRW. S. 154), in Kraft getreten am 20. Februar 2021; Absatz 6 außer Kraft getreten am 30. September 2022 durch Artikel 2 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2021 (GV. NRW. S. 154).

Fn 6

§ 1 zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 44); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

Fn 7

§ 4 Abs. 1 neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 44); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

Fn 8

§ 47 angefügt durch Artikel 4 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2021 (GV. NRW. S. 154), in Kraft getreten am 20. Februar 2021.

Fn 9

§ 10, § 18, § 28, § 31, § 33 (neu gefasst) und § 42 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), in Kraft getreten am 9. Januar 2008.

Fn 10

§ 17a und § 46a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), in Kraft getreten am 9. Januar 2008; § 17a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Juli 2017.

Fn 11

§ 30, § 32, § 35 und § 39 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), in Kraft getreten am 9. Januar 2008.

Fn 12

§ 3, § 8, § 9, § 14, § 23, § 25, § 29, § 36 und § 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), in Kraft getreten am 9. Januar 2008.

Fn 13

§ 12, § 16 und § 45 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019.

Fn 14

Anlage angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 4. Juni 2016.

Fn 15

§ 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 16

§§ 24 und 40 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 17

§ 20 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 1. Juli 2017.

Fn 18

§§ 19 und 22 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Fn 19

§ 9, § 11, § 21, § 28 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2021 (GV. NRW. S. 154), in Kraft getreten am 20. Februar 2021.

Fn 20

Anlage neu gefasst durch Gesetz vom 9. Februar 2021 (GV. NRW. S. 154), in Kraft getreten am 20. Februar 2021; geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2021 (GV. NRW. S. 189), in Kraft getreten am 21. Februar 2021.