Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Ziele und Befugnisse der Versicherungsaufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörde achtet auf die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs der Versorgungswerke und die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder. Dabei achtet die Aufsichtsbehörde insbesondere auf die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen der Versorgungswerke gegenüber ihren Mitgliedern, auf die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen, auf die Anlage des Vermögens in entsprechend geeignete Vermögenswerte, auf die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Rechnungslegung und angemessenen Kontrolle einschließlich eines angemessenen Risikomanagements, auf die Solvabilität des Versorgungswerks und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsplans.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Versorgungswerken alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Missstand ist jedes Verhalten eines Versorgungswerks, das den in Absatz 1 genannten Aufsichtszielen widerspricht. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde:
1. jederzeit, soweit dies zur Erreichung der Aufsichtsziele erforderlich ist, eine Änderung des Geschäftsplans verlangen,
2. soweit die Eigenmittel geringer als die Solvabilitätsspanne sind, die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Sanierungsplan) verlangen,
3. soweit eine Vermögensanlage die Zahlungsfähigkeit des Versorgungswerks gefährden kann, geeignete Anordnungen auch dann treffen, wenn die Vermögensanlage nicht zum gebundenen Vermögen gehört, und
4. soweit ein Versorgungswerk keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen bildet oder seine versicherungstechnischen Rückstellungen unzureichend bedeckt, die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände dem Versorgungswerk untersagen oder einschränken.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist befugt:
1. von den Versorgungswerken Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie Vorlage oder Übersendung aller Geschäftsunterlagen zu verlangen,
2. auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der Versorgungswerke Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen,
3. Prüfungen auch so vorzunehmen, dass sie an einer von den Versorgungswerken nach § 341k des Handelsgesetzbuchs veranlassten Prüfung teilnimmt und selbst die Feststellungen trifft, die sie für nötig hält,
4. zu Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 Personen hinzuzuziehen, die nach § 341k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetzbuchs zu Prüferinnen oder Prüfern bestimmt werden können; für diese Personen gilt die Bestimmung des § 323 des Handelsgesetzbuchs für Abschlussprüferinnen oder Abschlussprüfer sinngemäß, und
5. zu den Sitzungen der Aufsichts- und Mitgliederorgane der Versorgungswerke Vertreterinnen oder Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist. Der Aufsichtsbehörde sind die Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Sitzung und nach der Sitzung das Protokoll zu übersenden.

Teil 3
Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2016 (GV. NRW. S. 149).