Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 6 (Fn 2)
Lehramt für sonderpädagogische Förderung

(1) Dem Studium für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung sind insgesamt 300 Leistungspunkte (LP) zugeordnet, die sich wie folgt verteilen:

Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches

55 LP

Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches

55 LP

Bildungswissenschaften einschließlich

Praxiselemente nach § 7 und § 9.

Den pädagogischen und didaktischen Basisqualifikationen in den Themenbereichen Umgang mit Heterogenität und Inklusion kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.

26 LP

Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte

6 LP

Erste sonderpädagogische Fachrichtung

Diagnose, Förderung, Prävention

50 LP

Zweite Sonderpädagogische Fachrichtung

Diagnose, Förderung, Prävention

55 LP

Praxissemester nach § 8

25 LP

Bachelor- und Masterarbeit

28 LP

(2) Für den Zugang zum Master-Studiengang mit der Fachrichtung Hören und Kommunikation oder mit der Fachrichtung Sehen sind fundierte Kompetenzen in Bezug auf behinderungsspezifische Kommunikationsmittel und -formen nachzuweisen (zum Beispiel Deutsche Gebärdensprache; Braille-Schrift).

(3) Die beiden Fächer können aus den in § 2 genannten Unterrichtsfächern und Lernbereichen sowie aus den Unterrichtsfächern Biologie, Chemie, Deutsch, Französisch, Geschichte, Hauswirtschaft (Konsum/Ernährung/Gesundheit), Informatik, Mathematik, Physik, Praktische Philosophie, Wirtschaft-Politik, Technik und Textilgestaltung gewählt werden. Eines der beiden Fächer ist das Unterrichtsfach Deutsch oder das Unterrichtsfach Mathematik oder der Lernbereich Sprachliche Grundbildung oder der Lernbereich Mathematische Grundbildung. Die erste sonderpädagogische Fachrichtung ist der Förderschwerpunkt Lernen oder der Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung. Als zweite sonderpädagogische Fachrichtung sind der jeweils andere Förderschwerpunkt oder der Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, der Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, der Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung, der Förderschwerpunkt Sehen oder der Förderschwerpunkt Sprache zugelassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Mai 2016 (GV. NRW. S. 211); geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 2

§ 1 Absatz 2 geändert und Absatz 5 aufgehoben, § 5 Absatz 2, § 4 Absatz 2 geändert, § 5 Absatz 3 und 4 geändert sowie Absatz 5 neu gefasst, § 6 Absatz 3, § 10, § 11 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 3

§ 14 Absätze 8 bis 10 eingefügt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.