Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

12 / 14

§ 11 (Fn 2)
Nachweis fremdsprachlicher Kenntnisse

(1) Es sind Kenntnisse in zwei Fremdsprachen nachzuweisen, in der Regel durch die Hochschulzugangsberechtigung. Wer eine andere Sprache als Deutsch als Erstsprache erlernt und seine Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache erworben hat, hat lediglich Kenntnisse in einer weiteren Sprache nachzuweisen. Abweichend von Satz 1 sind für das Lehramt an Berufskollegs mit beruflicher Fachrichtung Kenntnisse in einer Fremdsprache nachzuweisen.

(2) Die erforderlichen fachwissenschaftlichen Kompetenzen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen beruhen in bestimmten Fächern auf weiter gehenden Sprachkenntnissen entsprechend der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594) in der jeweils geltenden Fassung:

1. im Fach Katholische Religionslehre auf Kenntnissen in Latein auf dem Niveau eines Kleinen Latinums, im Fach Philosophie/Praktische Philosophie auf Kenntnissen in Latein auf dem Niveau eines Kleinen Latinums oder auf Kenntnissen in Griechisch (Graecum),

2. in den Fächern Latein und Griechisch auf Kenntnissen in Latein und Griechisch (Latinum und Graecum),

3. im Fach Evangelische Religionslehre auf Kenntnissen in Griechisch auf dem Niveau des Graecums sowie auf Kenntnissen in Hebräisch auf dem Niveau des Hebraicums oder auf Kenntnissen in Latein auf dem Niveau eines Kleinen Latinums und

4. im Fach Geschichte auf Kenntnissen in Latein auf dem Niveau eines Kleinen Latinums.

Die erforderlichen fachwissenschaftlichen Kompetenzen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen beruhen im Fach Katholische Religionslehre neben den Kenntnissen in Latein nach Satz 1 Nummer 1 auf Grundkenntnissen in Griechisch und Hebräisch, im Fach Islamische Religionslehre auf Kenntnissen des Arabischen.

(3) Die Hochschulen können in ihren Ordnungen weitergehende Anforderungen stellen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Mai 2016 (GV. NRW. S. 211); geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 2

§ 1 Absatz 2 geändert und Absatz 5 aufgehoben, § 5 Absatz 2, § 4 Absatz 2 geändert, § 5 Absatz 3 und 4 geändert sowie Absatz 5 neu gefasst, § 6 Absatz 3, § 10, § 11 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 3

§ 14 Absätze 8 bis 10 eingefügt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.