Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 14 (Fn 3)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Diese Verordnung tritt zwei Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lehramtszugangsverordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344) außer Kraft. Das für Schulen zuständige Ministerium berichtet über die Notwendigkeit des Fortbestehens der Regelung bis zum 31. Dezember 2020 im Rahmen der Berichterstattung nach § 1 Absatz 3 des Lehrerausbildungsgesetzes.

(2) Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort.

(3) § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 10 Nummer 5 stellen für den Zugang zum Vorbereitungsdienst andere Anforderungen, insbesondere an bildungswissenschaftliche Leistungen, als die Lehramtszugangsverordnung vom 18. Juni 2009. Diese Leistungen sind spätestens nachzuweisen von Absolventinnen und Absolventen der Studienabschlüsse nach § 10 Absatz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2016/2017 beginnen.

(4) Für Anforderungen an Praktika nach § 9 gelten die Übergangsregelungen in § 20 Absatz 12 des Lehrerausbildungsgesetzes.

(5) Soweit diese Verordnung geringere Anforderungen als die Lehramtszugangsverordnung vom 18. Juni 2009 für den Zugang zum Vorbereitungsdienst stellt, insbesondere an fremdsprachliche Kenntnisse nach § 11, gelten diese reduzierten Anforderungen auch für Studierende nach der Lehramtszugangsverordnung vom 18. Juni 2009.

(6) Nach § 12 zu erstellende Masterzeugnisse weisen die neue Bezeichnung des Lehramts nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Lehrerausbildungsgesetzes spätestens ab dem 1. Oktober 2016 aus.

(7) Nachweise nach § 1 Absatz 1 Satz 3 gelten ohne erneute Akkreditierung der geänderten Studiengänge als erbracht für Studierende, die ihr Studium beginnen bis der jeweilige Studiengang der Hochschule die nächste planmäßige Reakkreditierung nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfahren haben muss. Dies gilt für Änderungen von Studiengängen, welche die Neufassung dieser Verordnung umsetzen oder die dieser Neufassung zugrunde liegende Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes umsetzen; es gilt nicht für die Einführung von Studiengängen in weiteren Fächern nach § 2 bis § 6.

(8) Die geänderten Anforderungen an Leistungen, die gemäß § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 durch die Neuprofilierung des Faches „Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft)“ als „Wirtschaft-Politik“ oder „Wirtschaft-Politik/Sozialwissenschaften“ entstehen, sind für Absolventinnen und Absolventen der Studienabschlüsse nach § 10 Absatz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes nachzuweisen, die ihr Studium ab dem Sommersemester 2022 beginnen. Der Nachweis wird im Rahmen des § 1 Absatz 1 Satz 3 durch das bei wesentlichen Änderungen von Studiengängen vorgesehene Verfahren erbracht.

(9) Die Anforderungen an Leistungen, die durch die Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818) in § 1 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Nummer 1 und 2 geändert wurden, sind spätestens nachzuweisen von Absolventinnen und Absolventen der Studienabschlüsse nach § 10 Absatz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2021/2022 beginnen. Absatz 7 gilt entsprechend.

(10) Die Kombinationsmöglichkeiten, die durch die Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818) in § 3 Absatz 2 Satz 3, § 4 Absatz 2 Satz 3 und 6 und § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 1 geändert oder an bestimmte Voraussetzungen gebunden wurden, gelten für Absolventinnen und Absolventen der Studienabschlüsse nach § 10 Absatz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes, die ihr Studium ab dem Sommersemester 2022 beginnen.

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Mai 2016 (GV. NRW. S. 211); geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 2

§ 1 Absatz 2 geändert und Absatz 5 aufgehoben, § 5 Absatz 2, § 4 Absatz 2 geändert, § 5 Absatz 3 und 4 geändert sowie Absatz 5 neu gefasst, § 6 Absatz 3, § 10, § 11 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 3

§ 14 Absätze 8 bis 10 eingefügt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.