Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6

(1) Fortbildungen im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren müssen im Schwerpunkt eines der in § 5 genannten Themengebiete zum Gegenstand haben. Aufeinander folgende Fortbildungen sollen in der Regel nicht dasselbe Schwerpunktthema haben.

(2) Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion der Referentinnen und Referenten mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.

(3) Die Gesamtdauer der innerhalb von zwei Jahren zu absolvierenden Fortbildung darf in der Regel 10 Zeitstunden nicht unterschreiten.

(4) Bis zu drei Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Januar 2017 (GV. NRW. S. 103).