Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8

(1) In das Verzeichnis nach § 10 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren werden Name, Anschrift und örtlicher Tätigkeitsschwerpunkt der anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter (eingetragene Person) sowie die Dauer der Befristung der Anerkennung aufgenommen. Auf Antrag sind in das Verzeichnis Informationen zum sachlichen Tätigkeitsschwerpunkt, zu Telekommunikationsanschlüssen und zum Träger der eingetragenen Personen aufzunehmen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. Das Verzeichnis darf in automatisierte Abrufverfahren eingestellt sowie, vorbehaltlich der Absätze 3 und 4, veröffentlicht werden.

(2) Für jede eingetragene Person können bis zu fünf sachliche Tätigkeitsschwerpunkte aufgenommen werden. Mögliche sachliche Tätigkeitsschwerpunkte sind:

1. Die Begleitung bestimmter Opfergruppen, insbesondere von

a) Personen eines bestimmten Geschlechts,

b) Personen mit einer bestimmten sexuellen Orientierung,

c) Personen aus einer bestimmten Altersgruppe,

d) Personen aus bestimmten Kultur- oder Sprachkreisen,

e) Personen mit einer Behinderung und

f) Personen mit einer psychischen Beeinträchtigung, und

2. die Begleitung von Opfern bestimmter Deliktsgruppen oder Kriminalitätsphänomene, insbesondere von

a) Sexualdelikten,

b) Nachstellungsdelikten,

c) Menschenhandel,

d) Häuslicher Gewalt und

e) vorurteilsmotivierter Gewalt und sonstiger Hasskriminalität.

(3) Die Einsichtnahme in eine im Internet verfügbare öffentliche Ansicht des Verzeichnisses ist jedermann gestattet. Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der eingetragenen Personen und die Aktualität der Angaben besteht nicht. Die Einsichtnahme in eine im Intranet der Justiz verfügbare nichtöffentliche Ansicht ist nur Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, Amtsanwältinnen und Amtsanwälten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen sowie polizeilichen Opferschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen gestattet.

(4) In der öffentlichen Ansicht werden regelmäßig Name, Träger sowie örtlicher und sachlicher Tätigkeitsschwerpunkt der eingetragenen Personen in suchfähiger Form gespeichert und übermittelt. Weiterhin wird in der öffentlichen Ansicht in der Regel mindestens eine Möglichkeit der Kontaktaufnahme (Anschrift, Telekommunikationsanschlüsse) nach Wahl der eingetragenen Person gespeichert und übermittelt. Aus wichtigem Grund kann auf Antrag der eingetragenen Person die Speicherung und Übermittlung ihres Namens in der öffentlichen Ansicht unterbleiben. Für diesen Fall hat die eingetragene Person Angaben zum Träger zu machen, die in der öffentlichen Ansicht gespeichert und übermittelt werden.

(5) In der nichtöffentlichen Ansicht können sämtliche Daten nach Absatz 1 in suchfähiger Form gespeichert und übermittelt werden.

(6) Die in dem Verzeichnis gespeicherten Daten können von den anerkennenden Stellen und dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen für anonymisierte statistische Auswertungen genutzt werden.

(7) Nach Ablauf der Befristung und bei Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung werden Daten der eingetragenen Person gesperrt. Die anerkennende Stelle kann bestimmen, dass die Daten während eines laufenden Verfahrens über Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung gesperrt werden. Nach Absatz 1 gespeicherte personenbezogene Daten sind nach Ablauf von sechs Jahren zu löschen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Auf Antrag der eingetragenen Person sind die Daten auch schon vor dieser Frist jederzeit zu löschen oder zu sperren, soweit nicht eine weitere Speicherung und Übermittlung aus besonders wichtigem Grund erforderlich ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Januar 2017 (GV. NRW. S. 103).