Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

 

§ 6
Darstellung des Kontrollergebnisses

(1) Die Darstellung des Kontrollergebnisses erfolgt in Form eines Balkendiagramms, das die Ergebnisstufen nach § 5 abbildet. Den Ergebnisstufen werden die Farben Grün („Anforderungen erfüllt“), Gelb („Anforderungen teilweise erfüllt“) und Rot („Anforderungen unzureichend erfüllt“) zugeordnet. Die nach § 5 ermittelte Gesamtpunktzahl wird in Relation zur maximal möglichen Punktzahl gesetzt und im Balkendiagramm mit einem Pfeil markiert. Unter dem aktuellen Balkendiagramm werden die Beurteilungsmerkmale gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 und deren Beurteilung in Textform aufgeführt.

(2) Die zuständige Behörde erstellt unter Verwendung des in Anlage 5 zu diesem Gesetz aufgeführten Musters ein Dokument (Kontrollbarometer), das die Anschrift der zuständigen Behörde, die Anschrift der Betriebsstätte und den Namen des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers sowie die in Absatz 1 aufgeführten Angaben enthält. In dem Kontrollbarometer sind neben dem aktuellen Kontrollergebnis noch die Ergebnisse der drei nach Ablauf der in § 11 Absatz 1 Satz 2 genannten Frist vorhergehend erfolgten amtlichen Kontrollen unter Nennung des jeweiligen Kontrolldatums aufzuführen. Das Dokument ist mit dem Siegel der zuständigen Behörde zu versehen.

Hinweis: § 11 Absatz 1 Satz 2:  § 6 Absatz 2 Satz 2, § 7 Satz 2 bis 5, § 8 Absatz 1 bis 3 sowie § 9 treten am 1. März 2020 in Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. März 2017 (GV. NRW. S. 334).
Aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.