Historische SGV. NRW.
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§ 7
Information über das Kontrollergebnis
Die zuständige Behörde stellt dem Lebensmittelunternehmer das Kontrollbarometer nach § 6 Absatz 2 in schriftlicher Form zur Verfügung. Bevor das Kontrollbarometer dem Lebensmittelunternehmer zur Verfügung gestellt wird, hat ihm die zuständige Behörde Gelegenheit zu geben, sich zu dem Kontrollergebnis und zu den das Ergebnis tragenden erheblichen Tatsachen zu äußern. § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Eine Anhörung ist nicht erforderlich, wenn der Lebensmittelunternehmer darauf verzichtet. Die Durchführung einer mündlichen Anhörung oder der Verzicht darauf sind in den Akten zu vermerken.
Hinweis: § 11 Absatz 1 Satz 2: § 6 Absatz 2 Satz 2, § 7 Satz 2 bis 5, § 8 Absatz 1 bis 3 sowie § 9 treten am 1. März 2020 in Kraft.
In Kraft getreten am 22. März 2017 (GV. NRW. S. 334). |