Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

 

§ 8
Transparentmachung des Kontrollbarometers

(1) Der Lebensmittelunternehmer ist verpflichtet, das Kontrollbarometer nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 unverzüglich nach Erhalt für Verbraucherinnen und Verbraucher zugänglich zu machen. Die zuständige Behörde hat die Kontrollergebnisse unter Nennung des Lebensmittelunternehmers und der Betriebsstätte über das Internet oder in sonstiger geeigneter Weise öffentlich zugänglich zu machen.

(2) Bei Betrieben, die unmittelbar an den Endverbraucher abgeben, hat der Lebensmittelunternehmer das Kontrollbarometer an oder in der Nähe der Eingangstür oder an einer vergleichbaren, für die Verbraucherin oder den Verbraucher unmittelbar vor Betreten der Betriebsstätte von außen gut sichtbaren Stelle anzubringen. Das Kontrollbarometer ist vor Verschmutzung und Beschädigung zu schützen. Ist das Kontrollbarometer verändert, beschädigt, unleserlich oder entfernt worden, hat der Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen Behörde unverzüglich die Ausstellung eines neuen Kontrollbarometers zu beantragen.

(3) Für Betriebsstätten, in denen Lebensmittel nicht oder überwiegend nicht unmittelbar an den Endverbraucher abgeben werden, hat der Lebensmittelunternehmer das Kontrollbarometer unverändert, vollständig und für die Verbraucherin oder den Verbraucher leicht auffindbar auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Hinweis: § 11 Absatz 1 Satz 2:  § 6 Absatz 2 Satz 2, § 7 Satz 2 bis 5, § 8 Absatz 1 bis 3 sowie § 9 treten am 1. März 2020 in Kraft.

(4) Der Lebensmittelunternehmer darf die Abbildung des Kontrollbarometers nur vollständig zu anderen Zwecken verwenden. Abweichungen in der Größe der Abbildung sind dabei zulässig.

(5) Ein Kontrollbarometer verliert seine Gültigkeit, sobald der Lebensmittelunternehmer von der zuständigen Behörde ein neues Kontrollbarometer erhalten hat sowie bei einem Wechsel des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebsstätte, die der Unternehmer der zuständigen Behörde entsprechend den Vorgaben des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, L 226 vom 25.6.2004, S. 3, L 46 vom 21.2.2008, S. 51, L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist, mitzuteilen hat. Der Lebensmittelunternehmer ist verpflichtet, ein ungültiges Kontrollbarometer aus der Betriebsstätte und aus seiner Internetpräsenz zu entfernen sowie die Verwendung zu anderen Zwecken nach Absatz 4 zu beenden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. März 2017 (GV. NRW. S. 334).
Aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.