Historische SGV. NRW.
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§ 6
Im Falle der Auflösung der Anstalt muß das Vermögen nach Deckung aller Verbindlichkeiten und nach Rückzahlung des eingezahlten Stammkapitals nebst Zinsen entsprechend den Zweckbestimmungen der Anstalt in ihrem früheren Geschäftsgebiet nach einem von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan verwendet werden.
GV. NW. 1996 S. 149. Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich. |
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GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996. |