Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 29
Regelung der Meldepflichten von betrieblichen Feuerwehren

(1) Gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sind der einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst alle Einsätze der betrieblichen Feuerwehren zu melden.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium legt die Art und Weise sowie den Umfang der Meldeverpflichtungen der betrieblichen Feuerwehren an die Aufsichtsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes fest.

(3) Schriftliche Vereinbarungen gemäß § 28 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz zwischen dem Träger der einheitlichen Leitstelle und einer Werkfeuerwehr über den Umfang der Meldepflicht lassen die nach Absatz 2 festgelegten Meldepflichten unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 691).