Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2
Datenerhebung und -übermittlung, Verordnungsermächtigung

Die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes und § 1 Absatz 1 der UVG-Durchführungsverordnung zuständigen Gebietskörperschaften erheben Daten, die für die Geltendmachung und Vollstreckung nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes benötigt werden, und übermitteln diese unverzüglich dem Landesamt für Finanzen. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Familie zuständigen Ministerium die zu erhebenden und zu übermittelnden Daten und die Art ihrer Übermittlung durch Rechtsverordnung festzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. S. 818, ber. 2019 S. 18).