Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 15

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Amtsverwaltungen Borgeln-Schwefe, Körbecke, Lohne und Werl bestehenden Personalvertretungen bleiben bis zur Neuwahl der Personalvertretungen als Personalvertretung der Bediensteten der neuen Gemeinden Möhnesee, Bad Sassendorf, Welver und Wickede im Amt.

(2) In der neuen Gemeinde Lippetal übt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl der Personalvertretungen die dieser nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) zukommenden Befugnisse und Pflichten eine Personalkommission aus. Sie besteht aus je einem Mitglied des Personalrates des Amtes Oestinghausen, des Amtes Beckum und des Amtes Liesborn-Wadersloh. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Für die Wahl der Mitglieder und der Stellvertreter gilt § 31 Absatz 1 Satz 3 LPVG entsprechend. Auf die Geschäftsführung der Personalkommission finden die §§ 31 bis 43 LPVG entsprechend Anwendung.

(3) Der Wahlvorstand für die Neuwahl der Personalvertretungen ist spätestens 6 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen. Die Neuwahl ist erst durchzuführen, wenn alle Bediensteten der aufgelösten Ämter in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übernommen sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 300, ber. S. 652.

Fn 2

GV. NW. 1969 S. 300.