Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 9

Die Gebietsänderungsverträge werden außerdem mit folgenden Maßgaben bestätigt:

1. Das nach den Gebietsänderungsverträgen in den zusammengeschlossenen Gemeinden fortgeltende Ortsrecht tritt mit Inkrafttreten eines neuen einheitlichen Ortsrechts spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

2. Bauleitpläne werden nur übergeleitet, soweit es sich um rechtskräftig festgesetzte Bebauungspläne handelt

3. Die Einzelheiten über die Einsetzung und die Befugnisse von Ortsvorstehern finden keine Anwendung Die neuen Gemeinden sind verpflichtet, solche Regelungen für die Dauer einer Wahlperiode des Rates in den Hauptsatzungen zu treffen.

4. Soweit die Gebietsänderungsverträge die Bindung von Realsteuerhebesätzen vorsehen, gilt diese nur für fünf Haushaltsjahre.

5. Soweit die Gebietsänderungsverträge Vereinbarungen über die gleichmäßige Entwicklung der neuen Gemein de und über die Verwendung bestimmter Einnahmen in Orts- bzw. Gemeindeteilen enthalten, gelten diese Vereinbarungen nur für fünf Jahre und nur insoweit, als sie einer sinnvollen Entwicklung der Gemeinden nicht entgegenstehen.

6. Soweit in den Gebietsänderungsverträgen Regelungen über die getrennte Fortführung von Wasserversorgungsanlagen enthalten sind, können diese Anlagen als örtliche Anlagen eines einheitlichen Eigenbetriebes der neuen Gemeinde weitergeführt werden, solange dieses wirtschaftlich vertretbar ist. Kanalanlagen werden getrennt weitergeführt, soweit dieses wirtschaftlich vertretbar ist.

7. Die Regelungen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verträge finden keine Anwendung. Die Gebietsänderungsverträge werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1969 S. 383.