Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 15

Die Mitglieder der Vertretungen und die Beamten derjenigen Mitgliedskörperschaften sowie derjenigen kreisangehörigen Gemeinden und Ämter, die von dem Gesetz zur vorübergehenden Regelung von Einzelfragen aus Anlaß der kommunalen Neugliederung (Vorschaltgesetz) vom 16. Juli 1969 (GV. NW. S. 530) (Fn 3) betroffen sind, gelten bis zum Zusammentritt der in diesen Gebieten jeweils neu zu wählenden Vertretungen als wählbar im Sinne des § 7 a Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung. Nach der Neuwahl ihrer Vertretungen wählen die Mitgliedskörperschaften sämtliche in die Landschaftsversammlung zu entsendenden Mitglieder neu.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1969 S. 772.

Fn2

§ 13 Abs. 4 ist in die bestehenden Bestimmungen aufgenommen worden.

Fn3

SGV. NW. 1112.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 9. Dezember 1969.