Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 16

(1) Die Stadt Sprockhövel wird Gewährträger der Amtssparkasse Blankenstein in Sprockhövel. Die Stadt Sprockhövel vereinigt die Sparkassen ihrer Gewährträgerschaft spätestens bis zum 1. Januar 1971 zu einer Sparkasse.

(2) Im Zuge der Vereinigung der Sparkassen überträgt die Amtssparkasse Blankenstein die Zweigstellen Blankenstein, Hammerthal und Welper auf die Verbandssparkasse Hattingen oder deren Rechtsnachfolger. Bei der Übertragung der Zweigstellen ist zwischen den beteiligten Sparkassen ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.

(3) Rechtshandlungen im Rahmen dieser Regelungen sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren, das gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

Fußnoten:

Fn 1)

GV. NW. 1969 S. 940.

Fn 2

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Entscheidung vom 18. Dezember 1970 - VGH 11/70 - (SGV. NW. 1001) für Recht erkannt, daß das Gesetz nichtig ist, soweit es die Gemeinde Waldbauer betrifft.

Fn 3

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Entscheidung vom 18. Dezember 1970 - VGH 11/70 - für Recht erkannt, daß das Gesetz nichtig ist, soweit es die Gemeinde Waldbauer betrifft.