Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10

(1) Folgende Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen werden bestätigt:

1. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Städten Viersen, Dülken und Süchteln und der Gemeinde Boisheim vom 21. November 1968, die Bestimmungen des Oberkreisdirektors des Kreises Kempen-Krefeld als untere staatliche Verwaltungsbehörde über die Einzelheiten der Eingliederung der in § 1 Abs. 2 genannten Gebietsteile in die neue Stadt Viersen vom 23. November 1968 sowie die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über die Einzelheiten der Eingliederung der Stadt Viersen in den Kreis Kempen-Krefeld vom 11. Februar 1969, der Gebietsänderungsvertrag jedoch mit der Maßgabe, daß die neue Stadt den Namen Viersen erhält und die Verwaltungsnebenstelle in Boisheim nach zwei Wahlperioden vom Rat der Stadt Viersen aufgelöst werden kann [Anlage 1 a, 1 b, 1 e (Fn 2)];

2. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Amern und Waldniel vom 19. und 21. November 1968 sowie die Bestimmungen des Oberkreisdirektors des Kreises Kempen-Krefeld als untere staatliche Verwaltungsbehörde über die Einzelheiten der Eingliederung der in § 2 Abs. 2 genannten Gebietsteile in die Gemeinde Schwalmtal vom 23. November 1968 [Anlage 2 a, 2 b (Fn 2)];

3. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Bracht und Brüggen vom 4. November 1968 sowie die Bestimmungen des Oberkreisdirektors des Kreises Kempen-Krefeld als untere staatliche Verwaltungsbehörde über die Einzelheiten der Eingliederung der in § 3 Abs. 2 genannten Gebietsteile in die neue Gemeinde Brüggen vom 23. November 1968, der Gebietsänderungsvertrag jedoch mit der Maßgabe, daß die neue Gemeinde den Namen Brüggen erhält [Anlage 3 a, 3 b (Fn 2)];

4. die Bestimmungen des Oberkreisdirektors des Kreises Kempen-Krefeld als untere staatliche Verwaltungsbehörde über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der in § 4 Abs. 1 genannten Gemeinden vom 23. November 1968 sowie die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über die Einzelheiten der Eingliederung der in § 4 Abs. 2 genannten Gebietsteile in die Stadt Nettetal vom 11. Februar 1969 [Anlage 4 a, 4 b (Fn 2)];

5. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Grefrath und Oedt vom 16. August 1968 sowie die Bestimmungen des Oberkreisdirektors des Kreises Kempen-Krefeld als untere staatliche Verwaltungsbehörde über die Einzelheiten der Eingliederung der in § 5 Abs. 2 genannten Gebietsteile in die neue Gemeinde Grefrath vom 23. November 1968, beide jedoch mit der Maßgabe, daß die neue Gemeinde den Namen Grefrath erhält [Anlage 5 a, 5 b (Fn 2)];

6. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Kempen (Niederrhein) und den Gemeinden St. Hubert und Schmalbroich vom 8. November 1968 sowie die ergänzenden Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der in § 6 Abs. 1 genannten Gemeinden und der Eingliederung der in § 6 Abs. 2 genannten Gebietsteile in die neue Stadt Kempen vom 5. Dezember 1969 [Anlage 6 a, 6 b (Fn 2)];

7. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden St. Tönis und Vorst vom 10. April 1968 sowie die Bestimmungen des Oberkreisdirektors des Kreises Kempen-Krefeld als untere staatliche Verwaltungsbehörde über die Einzelheiten der Eingliederung der in § 7 Abs. 2 genannten Gebietsteile in die Gemeinde Tönisvorst vom 23. November 1968, der Gebietsänderungsvertrag jedoch mit der Maßgabe, daß die neue Gemeinde den Namen Tönisvorst erhält [Anlage 7 a, 7 b (Fn 2)];

8. die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der in § 8 Abs. 1 genannten Gemeinden zu einer neuen Gemeinde und der in § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 und 3 genannten Gebietsänderungen vom 5. Dezember 1969 [Anlage 8 (Fn 2)];

9. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Büderich, Osterath, Ilverich, Langst-Kierst, Lank-Latum, Nierst, Ossum-Bösinghoven, Strümp und dem Amt Lank vom 31. Oktober 1968 sowie die Bestimmungen des Oberkreisdirektors des Kreises Kempen-Krefeld als untere staatliche Verwaltungsbehörde über die Einzelheiten der Eingliederung der in § 9 Abs. 2 genannten Gebietsteile in die Stadt Meerbusch vom 23. November 1968 und die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über die Einzelheiten der Eingliederung der neuen Gemeinde Meerbusch in den Kreis Grevenbroich vom 11. Februar 1969 [Anlage 9 a, 9 b, 9 c (Fn 2)].

(2) Die Bestätigung der Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen wird mit folgenden weiteren Maßgaben erteilt:

1. Die Rechtsnachfolge der Gemeinden regelt sich nach diesem Gesetz.

2. Das in den zusammengeschlossenen Gemeinden und eingegliederten Gebieten geltende Ortsrecht bleibt bis zum Inkrafttreten neuer ortsrechtlicher Bestimmungen, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.

3. Soweit in den zusammengeschlossenen Gemeinden und in den eingegliederten Gebieten rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne, entsprechende nach § 173 des Bundesbaugesetzes übergeleitete und nicht außer Kraft getretene alte Pläne sowie Satzungen gemäß §§ 16, 25 und 26 des Bundesbaugesetzes und § 103 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vorhanden sind, bleiben sie vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung durch die neuen Gemeinden, längstens jedoch bis zum Ablauf der für ihre Geltung bestimmten Frist, in Kraft. Flächennutzungspläne und nicht rechtsverbindliche Bebauungspläne werden nicht übergeleitet.

4. Das unbewegliche Vermögen der zusammengeschlossenen Gemeinden geht nebst Zubehör mit allen Rechten und Lasten in das Eigentum derjenigen neuen Gemeinde über, in deren Gebiet es liegt.

5. Bestimmungen über Ortschaftsräte und Ortsvorsteher finden keine Anwendung; die neue Stadt Kempen und die Gemeinde Tönisvorst sind jedoch verpflichtet, für die Dauer einer Wahlperiode eine Ortschaftsverfassung durch die Hauptsatzung einzuführen.

6. Vereinbarungen über die Gewährleistung des Bestandes vorhandener kommunaler Einrichtungen und über die Durchführung bestimmter Maßnahmen gelten nur, soweit sie einer sinnvollen Planung für den Gesamtraum der neuen Gemeinde nicht widersprechen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1969 S. 966, geändert durch Art. 9 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552).

Fn2

GV. NW. 1969 S. 966.

Fn3

§ 11 Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch Art. 9 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552); in Kraft getreten am 1. Januar 1981.

Fn4

§ 13 Abs. 2 ist in die bestehenden Bestimmungen aufgenommen worden.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 29. Dezember 1969.