Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 39

(1) Die Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen der Aufsichtsbehörden in den Anlagen 1 a bis 38 b werden mit folgenden allgemeinen Maßgaben bestätigt [Anlagen 1 a bis 38 b (Fn 5)]:

1. Der Umfang der Gebietsänderungen ergibt sich sowohl für die Gemeinden als auch für die Kreise allein aus den in den §§ 1 bis 38 getroffenen Regelungen.

2. Regelungen über

a) die Erstarrung von Hebesätzen für Realsteuern, Gebühren und Beiträgen,

b) die Gewährleistung des Bestandes kommunaler Einrichtungen an bestimmten gemeindlichen oder innergemeindlichen Standorten,

c) die Organisation der Feuerwehr

gelten längstens für die Dauer von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

3. Die Einwohner im Gebiet der eingegliederten Gemeinden werden für die Dauer von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Benutzungszwang des Schlachthofs der aufnehmenden Gemeinde freigestellt.

4. Für Regelungen über die Ortschaftsverfassung bleibt § 13 Abs. 5 der Gemeindeordnung unberührt.

5. Vereinbarungen über die Errichtung, den Fortbestand oder den Standort von Schulen oder über die Festlegung von Schulbezirken gelten nur, soweit keine schulaufsichtlichen oder sonstigen Landesinteressen entgegenstehen.

6. Regelungen über die Fortführung oder Inangriffnahme bestimmter kommunaler Investitionsmaßnahmen sowie die zweckgebundene Verwendung von Rücklagen oder bestimmter Einnahmen gelten nur, wenn sie einer sinnvollen Fach- und Finanzplanung für die Gesamtheit der neuen oder aufnehmenden Körperschaft entsprechen.

7. Realsteuerhebesätze, die vereinbarungs- oder bestimmungsgemäß nicht geändert werden sollen, können bei gesteigertem Finanzbedarf der neuen oder aufnehmenden Gemeinde auch innerhalb der Erstarrungsfrist geändert werden, wenn die Relation zwischen ihnen nicht verändert wird.

(2) Darüber hinaus werden Einzelmaßgaben für folgende Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen erlassen:

1. für den Gebietsänderungsvertrag über die Bildung einer neuen Stadt Herzogenrath (Anlage 2a):

§ 2 Abs. 3 findet keine Anwendung.

2. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Würselen und der Gemeinde Bardenberg (Anlage 3a):

Die §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 5 finden keine Anwendung.

3. für den Gebietsänderungsvertrag über die Bildung einer neuen Stadt Alsdorf (Anlage 4a):

a) Die neue Stadt führt gemäß § 4 dieses Gesetzes den Namen Alsdorf.

b) In § 9 entfällt der Satzteil ,,sofern diese Stadtteile nicht anderweitig im Rat vertreten sind".

c) § 10 Abs. 3 findet keine Anwendung.

4. für die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Aachen über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Eingliederung der Gemeinde Broichweiden und von Teilen weiterer Gemeinden in die Stadt Würselen (Anlage 3b):

Die Bestimmungen gelten nicht für die Gemeinden Kohlscheid und Laurensberg.

5. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Eschweiler und der Gemeinde Kinzweiler (Anlage 5a):

Die in § 3 Abs. 6 genannten Müllabfuhrgebühren können kostendeckend festgesetzt werden.

6. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Eschweiler und der Gemeinde Lohn (Anlage 5c):

§ 6 Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung; die bisherige Gemeinde Lohn wird eine Ortschaft der Stadt Eschweiler und führt ihren Namen in Verbindung mit dem Stadtnamen weiter.

7. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Städten Eschweiler und Stolberg (Anlage 5d):

§ 3 findet keine Anwendung.

8. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Stolberg (Rhld.) und der Gemeinde Gressenich (Anlage 6a):

Die §§ 3 und 5 Abs. 2 finden keine Anwendung.

9. für den Gebietsänderungsvertrag über die Bildung einer neuen Gemeinde Simmerath (Anlage 8a):

a) Für die Ortschaften Erkensruhr und Einruhr, Eicherscheid und Hammer, Paustenbach und Lammersdorf sowie Huppenbroich und Simmerath (§ 6) wird jeweils ein gemeinsamer Ortsvorsteher bestellt.

b) Die Freiwilligen Feuerwehren bleiben bis zur Schaffung einer neuen einheitlichen Feuerwehr bestehen.

10. für den Gebietsänderungsvertrag über die Bildung einer neuen Stadt Schleiden (Anlage 9a):

a) Der Gebietsänderungsvertrag findet keine Anwendung auf die Städte Gemünd und Heimbach, die Gemeinde Kall, den Hauptschulverband Dreiborn-Gemünd und den Sportzweckverband Gemünd-Schleiden, die dem Vertrag nicht beigetreten sind.

b) § 3 Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung.

c) § 6 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung.

d) In § 8 Abs. 2 tritt an die Stelle der Bezeichnung ,,Stadtgemeinde" die Bezeichnung ,,Stadt".

11. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Gemünd und der Gemeinde Mechernich (Anlage 11 b):

§ 3 findet keine Anwendung.

12. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Veytal und der Stadt Zülpich (Anlage 11 d):

a) Die Übergangsfrist in § 3 Abs. 1 wird für den Gebietsteil, der in die Stadt Zülpich eingegliedert wird, auf sechs Monate begrenzt.

b) § 3 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung.

c) Zur Nachforderung von kommunalen Beiträgen, Gebühren und Steuern, die sich auf die umgegliederten Gemeindeteile beziehen (§ 5 Abs. 3), sind die abgebenden Gemeinden oder ihre Rechtsnachfolger berechtigt oder verpflichtet.

13. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Füssenich, dem Amt Vettweiß und der Stadt Zülpich (Anlage 12a):

Die Übergangsfrist in § 3 Abs. 1 wird auf sechs Monate begrenzt.

14. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Bürvenich und Wollersheim, dem Amt Nideggen und der Stadt Zülpich (Anlage 12b):

a) Der Gebietsänderungsvertrag gilt nicht für die Gemeinde Wollersheim.

b) Die Übergangsfrist in § 3 Abs. 1 wird auf sechs Monate begrenzt.

15. für den Gebietsänderungsvertrag über die Eingliederung von Gemeinden in die Stadt Düren (Anlage 13a):

§ 8 Abs. 2 Nr. 14 findet keine Anwendung.

16. für den Gebietsänderungsvertrag über die Eingliederung von Gemeinden und Gemeindeteilen in die Gemeinde Kreuzau (Anlage 14a):

a) Der Gebietsänderungsvertrag findet keine Anwendung auf die Gemeinde Hürtgenwald, das Amt Nideggen und den Bauhofzweckverband Nideggen, die dem Vertrag nicht beigetreten sind.

b) Die Übergangsfrist in § 3 Nr. 3.1 wird auf sechs Monate begrenzt.

17. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Hürtgenwald und Vossenack (Anlage 15a):

Die Übergangsfrist in § 5 wird auf sechs Monate begrenzt.

18. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Schmidt und Gemeinden des Amtes Nideggen (Anlage 16a):

a) Die neue Gemeinde erhält den Namen Nideggen.

b) Die §§ 1 Abs. 2, 8 Abs. 5 und 8 Abs. 7 des Vertrages finden keine Anwendung.

19. für den Gebietsänderungsvertrag über die Bildung einer neuen Gemeinde Langerwehe (Anlage 17a):

a) Der Gebietsänderungsvertrag findet keine Anwendung auf die Gemeinden Derichsweiler und Frenz und das Amt Lucherberg, die dem Vertrag nicht beigetreten sind.

b) § 9 findet keine Anwendung.

20. für den Gebietsänderungsvertrag über die Bildung einer neuen Gemeinde Inden (Anlage 18a):

Der Gebietsänderungsvertrag gilt nicht für die Gemeinde Luchem.

21. für den Gebietsänderungsvertrag über die Bildung einer neuen Gemeinde Niederzier (Anlage 19a):

a) Der Gebietsänderungsvertrag findet keine Anwendung auf die Gemeinden Huchem-Stammeln, Selhausen und Jülich, das Amt Birkesdorf, den Wasserleitungszweckverband Niederzier, den Schulverband Huchem-Stammeln / Niederzier / Selhausen und den Schulverband Huchem-Stammeln / Selhausen, die dem Vertrag nicht beigetreten sind.

b) Die §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 7 Satz 2 und § 4 Abs. 8 finden keine Anwendung.

22. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Vettweiß, Müddersheim und Füssenich (Anlage 20):

a) Der Gebietsänderungsvertrag gilt nicht für die Gemeinde Füssenich.

b) § 4 Abs. 5 findet keine Anwendung.

c) Für die in § 4 Abs. 6 genannten ordnungsbehördlichen Verordnungen gilt § 39 OBG.

23. für den Gebietsänderungsvertrag über die Eingliederung von Gemeinden und Gemeindeteilen in die Stadt Jülich (Anlage 21 a):

a) Der Gebietsänderungsvertrag findet keine Anwendung auf die Gemeinden Barmen und Koslar, die dem Vertrag nicht beigetreten sind.

b) § 4 findet keine Anwendung.

24. für den Gebietsänderungsvertrag über die Bildung einer neuen Gemeinde Aldenhoven (Anlage 22a):

§ 11 gilt nur für die Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke.

25. für den Gebietsänderungsvertrag über die Eingliederung von Gemeinden in die Stadt Linnich (Anlage 23a):

a) Der Gebietsänderungsvertrag gilt nicht für die Gemeinden Barmen und Merzenhausen.

b) § 8 Abs. 1 gilt nur für die Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke.

26. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Rödingen und Titz (Anlage 24a):

Die §§ 3 Abs. 4 und 7 Nr. 3 und 5 finden keine Anwendung.

27. für den Gebietsänderungsvertrag über die Bildung einer neuen Gemeinde Wassenberg (Anlage 31a):

a) Der Gebietsänderungsvertrag gilt nicht für die Gemeinde Wildenrath.

b) § 4 Abs. 1 gilt nur für rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne.

c) Die Regelung des § 8, nach der ein Stellvertreter des Ortsvorstehers zu wählen ist, sowie die Regelungen des § 8 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 finden keine Anwendung.

28. für den Gebietsänderungsvertrag über die Bildung einer neuen Stadt Erkelenz (Anlage 32a):

§ 4 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 und Buchstabe c, § 4 Abs. 6 und § 8 Abs. 4, 5, 6 Satz 2 und 9 finden keine Anwendung.

29. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Wegberg und Arsbeck und dem Amt Myhl (Anlage 33a):

Der Gebietsänderungsvertrag gilt nicht für das Amt Myhl.

30. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Kreisen Düren und Jülich (Anlage 37a):

a) Der Gebietsänderungsvertrag findet keine Anwendung auf den Kreis Monschau, der dem Vertrag nicht beigetreten ist.

b) Der neue Kreis erhält den Namen Düren.

31. für die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Aachen über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Ausgliederung der Stadt Heimbach und von Teilen der Stadt Gemünd aus dem Kreis Schleiden und ihrer Eingliederung in den neuen Kreis Düren (Anlage 37d):

§ 1 Abs. 2 findet keine Anwendung.

32. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Kreisen Euskirchen und Schleiden (Anlage 38a):

Der neue Kreis erhält den Namen Euskirchen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1971 S. 414, geändert durch § 19 Neugliederungs-Schlußgesetz v. 26. 11. 1974 (GV. NW. S. 1474), 28.3.2000 (GV. NW. S. 356).

Fn 2

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Entscheidung vom 4. August 1972 - VerfGH 13/71 - (GV. NW. S. 258) für Recht erkannt, daß § 8 Abs. 2 des Gesetzes nichtig ist, soweit er die Stadt Heimbach betrifft.

Fn 3

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Entscheidung vom 4. August 1972 - VerfGH 13/71 - (GV. NW. S. 258) für Recht erkannt, daß § 16 Abs. 1 des Gesetzes nichtig ist, soweit er die Stadt Heimbach betrifft.

Fn 4

Diese Bestimmung wird durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. August 1972 - VerfGH 13/71 - (GV. NW. S. 258) (vgl. Fußnoten zu den §§ 8 und 16) nicht berührt. Damit gehört die Stadt Heimbach zum Kreis Düren.

Fn 5

GV. NW. 1971 S. 414.

Fn 6

§ 46 Abs. 6 und § 47 Abs. 2 gegenstandslos; Änderungsvorschriften.

Fn 7

§ 42 aufgehoben durch Gesetz v. 28.3.2000 (GV. NRW. S. 356); in Kraft getreten am 29. April 2000.