Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 23

(1) In der neuen Stadt Bielefeld sind folgende Stadtbezirke im Sinne des § 13 der Gemeindeordnung einzurichten:

1. Brackwede

Er umfaßt das Gebiet der bisherigen Stadt Brackwede - mit Ausnahme der Gebietsteile am Nordhang des Teutoburger Waldes, ostwärts der B 61 - sowie den aus der Gemeinde Steinhagen eingegliederten Gebietsteil, der an den Ortsteil Ummeln der bisherigen Stadt Brackwede angrenzt.

2. Senne

Er umfaßt das Gebiet der bisherigen Gemeinde Senne I mit Ausnahme der ostwärts der Bundesautobahn gelegenen Gebietsteile.

3. Gadderbaum

Er umfaßt das Gebiet der bisherigen Gemeinde Gadderbaum und die Gebietsteile der bisherigen Stadt Brackwede am Nordhang des Teutoburger Waldes, ostwärts der B 61.

4. Dornberg

Er umfaßt das Gebiet der bisherigen Gemeinden des Amtes Dornberg und der bisherigen Gemeinde Schröttinghausen einschließlich der Exklave der Gemeinde Isingdorf sowie aus der bisherigen Gemeinde Steinhagen den Gebietsteil, der an die Gemeinde Hoberge-Uerentrup grenzt, und aus der bisherigen Gemeinde Häger den Gebietsteil, der an die Gemeinde Schröttinghausen grenzt. Der Bezirk umfaßt ferner die Bereiche Wellensiek und Wolfskuhle der Stadt Bielefeld sowie die 1962 eingegliederten Gebietsteile der Gemeinde Babenhausen.

5. Heepen

Er umfaßt das Gebiet der bisherigen Gemeinden des Amtes Heepen - mit Ausnahme der südlich des Kamms des Teutoburger Waldes gelegenen Gebietsteile der bisherigen Gemeinde Lämershagen-Gräfinghagen - und die Bereiche Baumheide und Stieghorst der Stadt Bielefeld.

6. Jöllenbeck

Er umfaßt das Gebiet der bisherigen Gemeinden des Amtes Jöllenbeck sowie die Gebietsteile aus der Stadt Spenge und die daran angrenzenden Gebietsteile der bisherigen Gemeinde Häger.

7. Sennestadt

Er umfaßt das Gebiet der bisherigen Stadt Sennestadt sowie die Gebietsteile der bisherigen Gemeinde Lämershagen-Gräfinghagen, die südlich des Kamms des Teutoburger Waldes liegen, und die Gebietsteile der Gemeinde Senne I ostwärts der Bundesautobahn.

(2) Die genauen Grenzen der einzelnen Stadtbezirke werden durch die Hauptsatzung festgelegt. Dabei sollen Siedlungs- und Verflechtungszusammenhänge den Vorrang vor früheren Gemeinde- oder Ortsteilgrenzen haben. Das Stadtgebiet, das nicht von Absatz 1 erfaßt wird, kann in weitere Stadtbezirke eingeteilt werden.

(3) In den Stadtbezirken nach Absatz 1 sind Bezirksausschüsse zu bilden. Ihre Zusammensetzung und Zuständigkeiten regelt die Hauptsatzung im Rahmen des § 13 der Gemeindeordnung. Die Bezirksausschüsse wirken beratend und empfehlend mit, soweit Belange ihres Bezirks besonders berührt werden. Angelegenheiten, die im Bereich der einzelnen Stadtbezirke geregelt werden können und die in der Hauptsatzung im einzelnen festzulegen sind, sollen den Bezirksausschüssen im Rahmen des § 28 der Gemeindeordnung zur Entscheidung übertragen werden.

(4) Für die in Absatz 1 Nr. 1, 3 und 7 genannten Stadtbezirke sind Bezirksverwaltungsstellen einzurichten. Die Hauptsatzung bestimmt, ob auch in anderen Stadtbezirken Bezirksverwaltungsstellen eingerichtet werden sollen. Den Umfang und die Ausgestaltung der Bezirksverwaltungsstellen bestimmen die zuständigen Organe der neuen Stadt Bielefeld. Hierbei ist auf das Interesse der Bevölkerung an der ortsnahen Erledigung von Verwaltungsgeschäften und auf eine wirtschaftliche und sparsame Verwaltungsorganisation Rücksicht zu nehmen.

(5) § 13 Abs. 5 der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung.

(6) Vereinbarungen in Gebietsänderungsverträgen und aufsichtsbehördliche Bestimmungen, die mit den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 nicht in Einklang stehen, finden keine Anwendung. Das gleiche gilt für Gebietsänderungsverträge, aufsichtsbehördliche Bestimmungen und gesetzliche Vorschriften früherer Gebietsänderungen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1972 S. 284, ber. 1973 S. 14.

Fn2

Nach den Unterlagen des Amtes für Agrarordnung in Minden - Stichtag 1. Mai 1972 -.

Fn3

GV. NW. 1972 S. 284.

Fn4

§ 26 Abs. 2 und § 27 Abs. 5 gegenstandslos; Änderungs- und Aufhebungsvorschriften.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 6. November 1972.