Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3

(1) Der Kreistag des Erftkreises wird aufgelöst. § 21 Abs. 2 der Kreisordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Das Ergebnis der Wahl des Rates der Stadt Köln ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der Grundlage des sich nach diesem Gesetz ergebenden Gebietsstandes in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes neu festzustellen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1976 S. 206.

Fn2

SGV. NW. 2061.