Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 4

(1) Für die Übernahme von Beamten der Stadt Köln in den Dienst der Stadt Wesseling und in den Dienst des Erftkreises gelten § 128 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 und §§ 129, 130, für die Übernahme von Versorgungsempfängern durch die Stadt Wesseling § 132 Beamtenrechtsrahmengesetz.

(2) Für die Anwendung des § 132 Beamtenrechtsrahmengesetz gilt das in die Stadt Köln eingegliederte Gebiet der ehemaligen Stadt Wesseling als Körperschaft.

(3) Kommt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zwischen den beteiligten Körperschaften keine oder keine vollständige Einigung nach §§ 128 und 132 Beamtenrechtsrahmengesetz zustande, trifft der Regierungspräsident in Köln die Entscheidung an Stelle der beteiligten Körperschaften.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1976 S. 206.

Fn2

SGV. NW. 2061.