Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel III

1.

(1) Für den Übertritt und die Übernahme von Beamten in den Dienst der umgebildeten Körperschaften gelten die §§ 128 bis 130, für den Übertritt und die Übernahme von Versorgungsempfängern § 132 Beamtenrechtsrahmengesetz. Die in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 30. Juni 1976 von der Stadt Bottrop ernannten Beamten sind in sinngemäßer Anwendung des § 128 Abs. 2 und der §§ 129 und 130 Beamtenrechtsrahmengesetz zu übernehmen.

(2) Kommt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zwischen den beteiligten Körperschaften keine oder keine vollständige Einigung nach §§ 128 und 132 Beamtenrechtsrahmengesetz zustande, trifft der Regierungspräsident in Münster die Entscheidung an Stelle der beteiligten Körperschaften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende.

2.

(1) Als Dienstherr für die Beamten und Versorgungsempfänger nach Nummer 1 Abs. 1 Satz 2 gilt ab 1. Juli 1976 bis zur Übernahme durch den neuen Dienstherrn die Stadt Bottrop. Die gesamtschuldnerische Haftung nach § 128 Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende entsprechend.

3.

(1) Die Rechte und Pflichten der Personalvertretungen werden bis zum 31. Dezember 1976 von Personalkommissionen wahrgenommen. In der Stadt Bottrop wird die Personalkommission aus den Mitgliedern der ehemaligen Personalvertretungen der Stadt Bottrop und der Gemeinde Kirchhellen gebildet, in der Stadt Gladbeck besteht sie aus den Mitgliedern der ehemaligen Personalvertretung. Die Personalkommission beim Kreis Recklinghausen wird in der Weise gebildet, daß der Personalrat (Gesamtpersonalrat) des Kreises um je ein Mitglied der Gruppen der ehemaligen Personalvertretung der Stadt Gladbeck erweitert wird.

(2) Für die Geschäftsführung der Personalkommission, für die Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalkommission und für die Neuwahl der Personalvertretung gelten die Vorschriften des Personalvertretungsrechts; ausgenommen bleiben die Vorschriften über die Einigungsstelle.

(3) Im übrigen gilt § 13 Abs. 7, 8 und 10 Neugliederungs-Schlußgesetz.

4. Grundlage für Maßnahmen nach § 130 Beamtenrechtsrahmengesetz sind die Stellenpläne oder Nachtragsstellenpläne, die getrennt von einer Haushaltssatzung oder Nachtragssatzung vorweg beschlossen werden können.

5. Sollen Stellen kommunaler Wahlbeamter mit Wahlbeamten besetzt werden, die nach § 128 Beamtenrechtsrahmengesetz übergetreten oder übernommen worden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Übertragung eines gleichzubewertenden Amtes nach § 130 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz nicht vorliegen, kann von einer Stellenausschreibung (§ 49 Abs. 1 Satz 4 Gemeindeordnung) abgesehen werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1976 S. 221.

Fn2

Änderungen in Art. I sind in das genannte Gesetz eingearbeitet worden.

Fn3

SGV. NW. 2020.

Fn4

SGV. NW. 2061.