Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel V

(1) Die Stadt Bottrop und der Kreis Recklinghausen wählen unverzüglich nach Zusammentritt des neugewählten Rates und des neugewählten Kreistages die Mitglieder des Bezirksplanungsrates bei dem Regierungspräsidenten in Münster nach § 5 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes. Die für die Stadt Bottrop und vom Kreis Recklinghausen gewählten Mitglieder üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neugewählten Mitglieder weiter aus.

(2) Die Mitgliedschaft des für die Stadt Gladbeck gewählten Mitglieds des Bezirksplanungsrats bei dem Regierungspräsidenten in Münster erlischt; der hiernach frei werdende Sitz bleibt unbesetzt.

(3) Die Sitzzahl des Bezirksplanungsrats bei dem Regierungspräsidenten in Münster wird neu errechnet.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1976 S. 221.

Fn2

Änderungen in Art. I sind in das genannte Gesetz eingearbeitet worden.

Fn3

SGV. NW. 2020.

Fn4

SGV. NW. 2061.