Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9 (Fn 3)
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.

Münster, den 16. März 1995

Vorsitzende der
10. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 16. März 1995

Dr. Scholle

Direktor
des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

Zusatz:

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 6. März 2008

Dr. Wolfgang   K i r s c h

Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Zusatz:

(Änderungssatzung vom 1. März 2012 (GV. NRW. S. 114))

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 1. März 2012

Der Direktor
des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

Dr. Wolfgang   K i r s c h

Zusatz:

(Änderungssatzung vom 22. November 2012 (GV. NRW. S. 666))

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 22. November 2012

Der Direktor
des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

Dr. Wolfgang   K i r s c h

Zusatz:

(Änderungssatzung vom 5. Februar 2015 (GV. NRW. S. 218))

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 5. Februar 2015

Der Direktor

des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Matthias  L ö b

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 204, geändert durch Artikel 1 d. Bek. d. Satzung zur Umstellung satzungsrechtlicher Bestimmungen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe v. 15.11.2001 (GV. NRW. S. 809); 13.11.2003 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2003; SatzÄnd. v. 16.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 2), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. Dezember 2004; SatzÄnd. v. 1.12.2005 (GV. NRW. S. 924), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; SatzÄnd. v. 6.3.2008 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 9. April 2008; SatzÄnd. v. 1.3.2012 (GV. NRW. S. 114), in Kraft getreten am 1. April 2012; SatzÄnd. v. 22.11.2012 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; Satzung vom 5. Februar 2015 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 1. März 2015; Satzung vom 2. Februar 2017 (GV. NRW. S. 238), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017.

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

§ 9 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.