Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2

(1) Die Lektoren haben die Aufgabe, die Tätigkeit der Hochschullehrer (§ 199 des Landesbeamtengesetzes) durch eine dem besonderen Zweck angepaßte, überwiegend praktische Ausbildungstätigkeit zu ergänzen. Sie haben dazu Lehrveranstaltungen abzuhalten und die Ausbildung der Studenten nach besten Kräften zu fördern. Sie können beauftragt werden, Prüfungen abzuhalten oder an ihnen mitzuwirken.

(2) Außerdem haben die Lektoren an den Aufgaben der Hochschuleinrichtungen, in deren Bereich sie tätig werden, in angemessenem Umfang mitzuwirken, und zwar auch während der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Lektoren werden für Sprachen, Künste und für sonstige Fächer eingestellt, die eine entsprechende Lehrtätigkeit erfordern.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1967 S. 2; geändert durch Art. 21 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 8 Abs. 2 angefügt durch Art. 21 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.