Historische SGV. NRW.

8 / 25

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 8
Schriftliche Prüfung

(1) In jedem Prüfungsfach ist eine Klausur anzufertigen.

Die Bearbeitungszeit beträgt

1. In der I. Fachprüfung

3 Stunden,

2. in der Aufstiegsprüfung für Lebensältere

4 Stunden.

(2) Die Klausuraufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren, die am Prüfungstage in Gegenwart der Beamten zu öffnen sind.

(3) Die Klausuren sollen an aufeinanderfolgenden Tagen geschrieben werden. Neben den Kennziffern (§ 3 Abs. 1) sind auch die Sitzplätze der Beamten für jeden Prüfungstag gesondert auszulosen.

(4) Der Aufsichtführende (§ 3 Abs. 4) fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unterbrechung der Prüfung und jede Unregelmäßigkeit. Der Beamte bezeichnet auf jeder Klausur den Beginn der Bearbeitungsfrist und den Zeitpunkt der Abgabe.

(5) Die Prüfungsklausuren sind spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit an den Aufsichtführenden abzugeben. Er weist rechtzeitig auf den Ablauf der Bearbeitungszeit hin. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit stellt er fest, wer seine Klausur verspätet oder keine Klausur abgegeben hat und vermerkt dies in der Niederschrift. Die abgegebenen Klausuren hat der Aufsichtführende in einem verschlossenen Umschlag dem Leiter der Polizeieinrichtung oder einem von ihm dazu beauftragten Beamten vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 688; geändert durch Artikel 33 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 22 gestrichen mit Wirkung vom 14. Dezember 1995 durch VO v. 24. 11. 1995 (GV. NW. S. 1188).

Fn 4

§ 25 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

§ 25 Überschrift geändert und Satz 3 angefügt durch Artikel 33 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.