Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 11
Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Ist das Mittel aus der Ausbildungsnote und der Note der Prüfungsklausur in mehr als der Hälfte der Prüfungsfächer schlechter als 4,00, so ist der Beamte zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Die Feststellung der Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung trifft der Prüfungsausschuß. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt dem Beamten das Nichtbestehen der Prüfung bekannt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 688; geändert durch Artikel 33 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 22 gestrichen mit Wirkung vom 14. Dezember 1995 durch VO v. 24. 11. 1995 (GV. NW. S. 1188).

Fn 4

§ 25 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

§ 25 Überschrift geändert und Satz 3 angefügt durch Artikel 33 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.