Historische SGV. NRW.

12 / 25

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 12
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 7 genannten Prüfungsfächer.

(2) Der Prüfungsausschuß bestimmt, in welchen Fächern der Beamte mündlich geprüft werden soll. Jeder Beamte ist mindestens in einem Prüfungsfach zu prüfen; er ist in den Prüfungsfächern zu prüfen, in denen

1. der Unterschied zwischen Ausbildungsnote und Note der Prüfungsklausur mehr als 1,00 Punkte beträgt,

2. das Mittel aus Ausbildungsnote und Note der Prüfungsklausur einen schlechteren Wert als 4,00 ergibt.

Auf schriftlichen Antrag des Beamten ist die mündliche Prüfung auf von ihm gewählte Prüfungsfächer zu erweitern. Der Antrag ist nach Bekanntgabe der Fächer zu stellen, in denen der Beamte mündlich geprüft werden soll, spätestens bis zum Ablauf des zweiten Tages vor Beginn der mündlichen Prüfung. Der Beamte kann den Antrag bis zum Beginn der mündlichen Prüfung seiner Prüfgruppe zurücknehmen.

(3) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Beamte zusammen geprüft werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und bestimmt ihre Dauer. Er hat darauf zu achten, daß die Beamten in geeigneter Weise befragt werden, und kann sich selbst an der Prüfung beteiligen.

(4) Die Prüfung eines Beamten in einem Prüfungsfach schließt nicht aus, daß auch die anderen Prüfungsteilnehmer in diesem Prüfungsfach befragt werden.

(5) Nach der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuß auf Vorschlag des jeweiligen Prüfers die einzelnen Prüfungsleistungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 688; geändert durch Artikel 33 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 22 gestrichen mit Wirkung vom 14. Dezember 1995 durch VO v. 24. 11. 1995 (GV. NW. S. 1188).

Fn 4

§ 25 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

§ 25 Überschrift geändert und Satz 3 angefügt durch Artikel 33 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.