Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 19. Mai 2010 (GV. NRW. S. 435), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

 

§ 11
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung wird in den Prüfungsfächern (§ 8) sowohl fächerübergreifend als auch fachorientiert durchgeführt. Es sind insgesamt fünf Prüfungsarbeiten anzufertigen, davon zwei mit fächerübergreifender und drei mit fachorientierter Themenstellung. Die Bearbeitungszeit beträgt je fünf Stunden.

(2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestimmt auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Polizei-Führungsakademie eine vom Kuratorium bei der Polizei-Führungsakademie eingesetzte Kommission aus drei Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse. Die Aufgaben der fächerübergreifenden Prüfungsarbeiten sollen sich nicht auf die Prüfungsfächer beziehen, in denen die fachorientierten Prüfungsarbeiten zu fertigen sind. Soweit in den fächerübergreifenden Prüfungsarbeiten fachliche Lösungsschwerpunkte erwartet werden, ist dies in der Aufgabenstellung auszuweisen; eine Gewichtung kann festgelegt werden. Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren; diese sind erst am Prüfungstag in Gegenwart der Beamtinnen oder Beamten zu öffnen. Bei jeder Aufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

(3) Die Beamtinnen oder Beamten versehen ihre Prüfungsarbeiten anstelle des Namens mit einer Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn einer jeden Prüfungsarbeit verlost. Die Polizei-Führungsakademie fertigt eine Liste mit den Kennziffern der einzelnen Beamtinnen oder Beamten und verschließt sie in einem Umschlag, der zu versiegeln ist. Die Liste darf erst nach der endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten und nach Festlegung der Studienleistung geöffnet und ausgewertet werden.

(4) Die Plätze in den Prüfungsräumen werden an jedem Prüfungstag neu verlost.

(5) Die Aufsicht bei den Prüfungsarbeiten führen Lehrkräfte der Polizei-Führungsakademie oder Angehörige des höheren Dienstes.

(6) Die Prüfungsarbeiten sind spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit an die Aufsicht abzugeben. Sie weist rechtzeitig auf den Ablauf der Bearbeitungszeit hin und vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit stellt sie fest, wer keine Arbeit abgegeben oder sie verspätet vorgelegt hat und vermerkt dies in einer Niederschrift. Die Aufsicht verschließt die abgegebenen Arbeiten in einem Umschlag, den sie einer oder einem Beauftragten der Polizei-Führungsakademie übergibt.

(7) In einer Niederschrift sind Unterbrechungen, Unregelmäßigkeiten oder sonstige Vorkommnisse zu vermerken.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 263; geändert durch Artikel 34 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO v. 21.9.2007 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 29. September 2007.

Aufgehoben durch VO vom 19. Mai 2010 (GV. NRW. S. 435), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 205.

Fn 4

§ 25 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

§ 25 Überschrift geändert und Absatz 2 angefügt durch Artikel 34 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 25 Abs. 2 neu gefasst und Abs. 3 angefügt durch VO v. 21.9.2007 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 29. September 2007.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis geändert und § 1 (neu) eingefügt sowie § 1 (alt) umbenannt in § 1a (neu) durch VO v. 21.9.2007 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 29. September 2007.