Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Mindestanforderungen an Pflegeschulen

Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes muss bis zum 31. Dezember 2029 das Verhältnis hauptberuflicher Lehrkräfte zur Zahl der Ausbildungsplätze einer Vollzeitstelle auf 25 Ausbildungsplätze entsprechen. In der Ausbildung an Pflegeschulen soll die Anzahl der Auszubildenden pro Kurs bei 25 liegen. Eine Kursgröße von bis zu 28 Auszubildenden kann zugelassen werden, wenn die Pflegeschule dies gegenüber der zuständigen Bezirksregierung anzeigt. Die zuständigen Bezirksregierungen können auf Antrag der jeweiligen Pflegeschule in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der in Satz 2 festgelegten Kursgröße zulassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2020 (GV. NRW. 2019 S. 590).