Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 5
Einrichtungsbezogene Berechnung der Umlagebeträge bei Pflegeeinrichtungen

(1) Erfolgt bis zum Meldezeitpunkt gemäß § 11 Absatz 2 bis 4 oder § 18 Absatz 2 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622) keine Meldung oder keine vollständige Meldung oder liegen aufgrund des Zeitpunktes des Betriebsbeginns keine vollständigen Daten vor, stellt die zuständige Stelle nach § 1 der Pflegeberufezuständigkeitsverordnung vom 11. September 2018 (GV. NRW. S. 539) in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Daten einrichtungsbezogen durch Schätzung abschließend und verbindlich fest.

(2) Der Finanzierungsbedarf, der nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes durch die Pflegeeinrichtungen aufzubringen ist, wird im Verhältnis der Zahl der in den jeweiligen Sektoren voll- und teilstationär und ambulant beschäftigten und eingesetzten Pflegefachkräfte zur Gesamtzahl der Pflegefachkräfte auf die Sektoren aufgeteilt. Bei ambulanten Diensten, die neben den Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015) in der jeweils geltenden Fassung auch solche nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung erbringen, wird einrichtungsbezogen nur der prozentuale Anteil der Pflegefachkräfte berücksichtigt, der dem Anteil des von dem Pflegedienst erbrachten SGB XI- Umsatzes am gesamten einrichtungsbezogen erbrachten Umsatz entspricht.

(3) Der auf die einzelne stationäre Einrichtung entfallende Anteil an dem nach Absatz 2 für den stationären Sektor ermittelten Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis der nach den geltenden Vergütungsvereinbarungen für die Einrichtung zum 1. Mai des Festsetzungsjahres vorzuhaltenden Pflegefachkräfte nach Vollzeitäquivalenten zu der Gesamtzahl der vereinbarten Pflegefachkräfte nach Vollzeitäquivalenten im stationären Sektor zum selben Zeitpunkt.

(4) Der auf die einzelne ambulante Einrichtung entfallende Anteil an dem nach Absatz 2 für den ambulanten Sektor ermittelten Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahres von der jeweiligen Einrichtung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch abgerechneten Punkte des einzelnen ambulanten Dienstes zur Gesamtzahl der abgerechneten Punkte im sektoralen Leistungsbereich für diesen Zeitraum. Soweit der ambulante Dienst nicht nach Leistungskomplexen abrechnet, sondern eine Abrechnung anhand von mit den Pflegekassen vereinbarten Zeitwerten vornimmt, wird anhand des ermittelten Umsatzes, der durch die Zeitvergütung erwirtschaftet wurde, und des mit den Pflegekassen individuell vereinbarte Punktwertes, eine fiktive Punktzahl ermittelt, anhand derer der Umlagebetrag nach Satz 1 berechnet wird. Ist mit dem ambulanten Dienst kein individueller Punktwert vereinbart, wird der Ermittlung der fiktiven Punktzahl ein landesdurchschnittlicher Punktwert zugrunde gelegt. Nutzt ein ambulanter Dienst beide Abrechnungssystematiken, wird die fiktive Punktzahl den für die Leistungskomplexe abgerechneten Punkten hinzugerechnet. Hausbesuchspauschalen und Leistungsfälle der intensivpflegerischen Versorgung werden nicht berücksichtigt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2020 (GV. NRW. 2019 S. 590).