Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 5 (Fn 3)
Erlaubnisverfahren

(1) Aus dem schriftlichen Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle muss hervorgehen:

1. die Inhaberin oder der Inhaber einer Veranstaltererlaubnis, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift der Vermittlerin oder des Vermittlers der Wettvermittlungsstelle und der Wettvermittlungsstellenleitung,

2. sofern die Wettvermittlungsstelle von einer Gesellschaft betrieben wird, deren Anschrift sowie die Angaben nach Nummer 1 der zur Geschäftsführung befugten verantwortlichen Person und für diese die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 4, 8 und 9,

3. die Geschäftsanschrift der Wettvermittlungsstelle und

4. das Sportwettangebot, das in der Wettvermittlungsstelle vermittelt werden soll.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Führungszeugnis, nicht älter als drei Monate, der Vermittlerin oder des Vermittlers und der Wettvermittlungsstellenleitung,

2. ein Sozialkonzept, in dem die Maßnahmen zur Vorbeugung und Behebung der sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels dargelegt werden,

3. der Nachweis über die Schulung der in der Wettvermittlungsstelle tätigen Personen gemäß § 11, bei zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht benennbaren Personen ist dieser Nachweis unaufgefordert mit deren Einstellung nachzureichen,

4. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als drei Monate, für die Vermittlerin oder den Vermittler und der Wettvermittlungsstellenleitung,

5. bei ausländischen Vermittlerinnen und Vermittlern und ausländischen Wettvermittlungsstellenleitungen, ein Nachweis der Aufenthalts- und der Arbeitserlaubnis,

6. Lageplan und Kennzeichnung der Wettvermittlungsstelle sowie die Lage öffentlicher Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in einem Abstand von weniger als 350 Metern Luftlinie,

7. Angaben zur Ausstattung, Beschaffenheit und Einteilung der Wettvermittlungsstelle sowie, wenn vorhanden, die diesbezügliche Baugenehmigung im Hinblick auf § 13 Absatz 15 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag,

8. Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes über die Vermittlerin oder den Vermittler der Wettvermittlungsstelle und die Wettvermittlungsstellenleitung,

9. Bescheinigung der örtlichen Gemeinde zur Feststellung, ob die Vermittlerin oder der Vermittler und die Wettvermittlungsstellenleitung, ihren kommunalen Abgabepflichten im Wesentlichen nachkommen,

10. Ablichtung der Veranstaltererlaubnis der Inhaberin oder des Inhabers der Veranstaltererlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten und

11. Ablichtung eines Antrags zur Registrierung zum Anschluss an das Spielersperrsystem „Onlineabfrage Spielerstatus“ gemäß § 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 oder eine Bestätigung über einen bereits erfolgten Anschluss.

(3) In Ausnahmefällen kann die Erlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall vom Mindestabstandsgebot des § 13 Absatz 13 Satz 1 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag abweichen. Berücksichtigt werden können dabei insbesondere

1. bauplanungsrechtliche Vorgaben der Standortgemeinden,

2. städtebauliche Besonderheiten hinsichtlich des jeweiligen Standortes und der Lage und

3. die minimale Unterschreitung des Abstandsgebotes.

(4) Über Erlaubnisanträge entscheidet die Erlaubnisbehörde gemäß § 13 Absatz 14 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag. Erlaubnisanträge können frühestens sechs Monate vor dem begehrten Erlaubnisdatum oder sechs Monate vor Ablauf einer bestehenden Erlaubnis gestellt werden. Erlaubnisanträge sind vollständig im Sinne von § 13 Absatz 14 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag, wenn die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Erlaubnisbehörde eingegangen sind. Vollständige Erlaubnisanträge im Sinne von § 5 Absatz 4 Satz 4 dieser Verordnung in der bis zum 12. Juli 2021 geltenden Fassung, die bis zum 12. Juli 2021  noch nicht beschieden wurden, gelten als in dem Monat vollständig eingegangen, in dem sie, ungeachtet der nach Absatz 2 Nummer 11 erforderlichen Unterlage, vollständig vorlagen, wenn die Unterlage gemäß Absatz 2 Nummer 11 spätestens bis zum 12. August 2021 nachgereicht wird. Das Sportwettangebot nach Absatz 1 Nummer 4 kann innerhalb einer von der Erlaubnisbehörde gesetzten Frist nachgereicht werden. Die Erlaubnisbehörde kann den Antragstellerinnen oder Antragstellern in den Fällen, in denen Erlaubnisanträge nicht vollständig sind, Fristen setzen, innerhalb derer die fehlenden Unterlagen nachzureichen sind. Dabei ist die Erlaubnisbehörde berechtigt, Ausschlussfristen zu setzen, nach deren Ablauf die Erlaubnisanträge abgelehnt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. In den Fällen des § 13 Absatz 14 Satz 1 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag ist die Erlaubnisbehörde auf der Basis der Losverfahrensverordnung Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S. 183), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872) geändert worden ist, berechtigt, ein Losverfahren durchzuführen. Voraussetzung für die Durchführung des Losverfahrens ist, dass eine Ausnahme nach Absatz 3 nicht in Betracht kommt.

(5) Die für die Erlaubnis zuständige Behörde kann für ihre Entscheidung weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

(6) Alle Veränderungen hinsichtlich der Inhaberin oder des Inhabers der Veranstaltererlaubnis sowie der die Wettvermittlungsstelle betreibenden Person oder Personen, die auf Inhalt und Bestand der bestehenden oder zu erteilenden Erlaubnis Einfluss haben, sind der Erlaubnisbehörde unverzüglich zur Genehmigung anzuzeigen. Gleiches gilt für den Wechsel der Wettvermittlungsstellenleitung und für den Fall von Veränderungen der Gesellschaftsbeteiligungen von Betreibergesellschaften und deren zur Geschäftsführung befugten verantwortlichen Personen.

(7) Im Falle des Absatzes 6 muss die Inhaberin oder der Inhaber der Veranstaltererlaubnis die für die Zuverlässigkeitsprüfung relevanten Unterlagen für die neu hinzutretenden Personen unverzüglich der Erlaubnisbehörde einreichen.

(8) Adressatin oder Adressat der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten sowie die in dem Antrag bezeichnete Vermittlerin oder der in dem Antrag bezeichnete Vermittler.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. März 2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S. 183); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 2

§ 1, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 1, § 14, § 15 Absatz 1 und 4 geändert, § 8 Absatz 2 neu gefasst, § 11 Absatz 1 und 3 geändert sowie Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 3

§ 5 Absatz 1, 2 und 3 geändert, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 8 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 4

§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 5

§ 7: Überschrift geändert, Absatz 1 und 6 aufgehoben, bisheriger Absatz 2 wird Absatz 1 und geändert, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2 und geändert, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3 und geändert, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 4, bisheriger Absatz 7 wird Absatz 5 und neu gefasst, bisheriger Absatz 8 wird Absatz 6 und neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 6

Überschrift von Teil 3 neu eingefügt, bisheriger Teil 3 wird Teil 4, bisheriger Teil 4 wird Teil 5 und bisheriger Teil 5 wird Teil 6 durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.