Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 9
Investitionsförderung

(1) Eine aus Landesmitteln erfolgte Investitionsförderung ist vorbehaltlich der dazu ergangenen Bescheide auf die Pauschalen nach § 7 Absatz 2 in angemessenem Umfang anzurechnen. Die Oberste Landesjugendbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen hierzu nähere Regelungen treffen.

(2) Eine aus Landesmitteln erfolgte Investitionsförderung steht einem Mietzuschuss entgegen, wenn die investiv geförderte Einrichtung, die bisher im Eigentum oder wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt betrieben worden ist, künftig als Mieteinrichtung betrieben werden soll. Das Landesjugendamt kann Ausnahmen zulassen.

Teil 3

Gütesiegel „Familienzentrum NRW“

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2020 (GV. NRW. S. 178); geändert durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 27. April 2021.

Fn 2

§ 11 Absatz 1a eingefügt durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 27. April 2021.