Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Gütesiegel

(1) Das Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ (Gütesiegel) ist ein konzeptgebundenes Prüfzeichen, das Kindertageseinrichtungen nach § 42 des Kinderbildungsgesetzes verliehen wird.

(2) Die Anforderungen zur Erreichung des Gütesiegels gliedern sich in Leistungs- und Strukturkriterien. Leistungskriterien umfassen die Angebotsinhalte des Familienzentrums, Strukturkriterien beschreiben die vom Familienzentrum zu schaffenden Voraussetzungen für die Umsetzung seines Angebotes. Näheres wird in dem von der Obersten Landesjugendbehörde veröffentlichten Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ bestimmt.

(3) Ein Familienzentrum im Sinne des § 42 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes (Verbund) soll höchstens aus fünf Einrichtungen bestehen. Ausnahmen davon können durch die Oberste Landesjugendbehörde genehmigt werden. Die Einrichtungen eines Verbundes sollen in einem Umkreis von 3 Kilometern liegen; Ausnahmen für den ländlichen Bereich können von der örtlichen Jugendhilfeplanung zugelassen werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2020 (GV. NRW. S. 178); geändert durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 27. April 2021.

Fn 2

§ 11 Absatz 1a eingefügt durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 27. April 2021.