Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1 (Fn 5)
Schutzmaßnahmen in Bezug auf Ein- und Rückreisende

(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zuvor mehr als 72 Stunden außerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und diesen Aufenthaltsort für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise in die Staatengruppe nach Absatz 4 nicht zu verlassen. Dies gilt auch für Personen, die vor der Einreise in das Land Nordrhein-Westfalen zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Staat der Staatengruppe nach Absatz 4 eingereist sind.

(2) Den in Absatz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem Hausstand des Aufenthaltsorts angehören.

(3) Die in Absatz 1genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Sie haben dem Gesundheitsamt Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben und sind verpflichtet, das Gesundheitsamt beim Auftreten von Krankheitssymptomen unverzüglich zu kontaktieren.

(4) Staatengruppe im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. April 2020 (GV. NRW. S. 218a); geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. April 2020 (GV. NRW. S. 304), in Kraft getreten am 18. April 2020; Artikel 5 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; Artikel 5 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020; Artikel 3 der Verordnung vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a), in Kraft getreten am 10. Mai 2020; Verordnung vom 14. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340c), in Kraft getreten am 15. Mai 2020; Artikel 4 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020; Artikel 4 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020.

Fn 3

Überschrift geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020.

Fn 4

§ 2: Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a), in Kraft getreten am 10. Mai 2020; Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 14. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340c), in Kraft getreten am 15. Mai 2020; Absatz 3 zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020.

Fn 5

§ 1 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 4 angefügt sowie § 1a eingefügt durch Verordnung vom 14. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340c), in Kraft getreten am 15. Mai 2020.