Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 1

(1) Die Wasserschutzpolizei-Schule ist eine gemeinsame Bildungsstätte der vertragschließenden Länder. Sie ist eine Einrichtung des Landes Hamburg mit Sitz in Hamburg.

(2) Die Dienstaufsicht obliegt dem Präses der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg, die Fachaufsicht führen die Innenminister/-senatoren der vertragschließenden Länder gemeinsam.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1975 S. 444

Fn2

s. a. Bek. v. 20. 7. 1993 (GV. NW. S. 491).

Fn3

Art. 11 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.