Historische SGV. NRW.

 1 / 7

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1 (Fn 2)
Schulische Gemeinschaftseinrichtungen

(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus ist die unterrichtliche, die sonstige schulisch-dienstliche und – nach Zulassung durch den Schulträger – die außerschulische Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW nur nach Maßgabe der folgenden Abätze zulässig. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Schulgebäude ist unzulässig und das Betreten der Schulgebäude insoweit untersagt.

(2) Die unterrichtliche Nutzung bestimmt sich nach den Absätzen 3 und 4, wobei das Nähere durch das für Schule zuständige Ministerium geregelt wird.

(3) Grundsätzlich ist außerhalb der Klassen-/Kursräume im übrigen Schulgebäude und auf dem Schulgelände der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen so weit wie baulich oder schulorganisatorisch möglich einzuhalten. Hierzu sind organisatorische Maßnahmen zu treffen wie insbesondere die Markierung von Verkehrswegen sowie die Entzerrung von Pausenzeiten, Anfangs- und Endzeiten sowie Essenzeiten. Soweit der Mindestabstand aus räumlichen oder organisatorischen Gründen nicht eingehalten werden kann, sollen Mund-Nase-Bedeckungen getragen werden. § 2 Absatz 3 der Coronaschutzverordnung gilt entsprechend. Das für Schule zuständige Ministerium kann weitere Maßgaben treffen, unter welchen Voraussetzungen auf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung innerhalb fester Bezugsgruppen verzichtet werden kann.

(4) In Unterrichtssituationen in Klassen-/Kursräumen ist es ausreichend, wenn durch Bildung fester Lerngruppen, Einhaltung fester Sitzordnungen und eine entsprechende Dokumentation ein näherer Kontakt auf einen begrenzten und bestimmbaren Personenkreis reduziert wird und für diesen die besondere Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 der Coronaschutzverordnung sichergestellt ist.

(5) Eine sonstige schulisch-dienstliche Nutzung im Sinne von Absatz 1 ist insbesondere gegeben bei

1. der Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) gemäß den Absätzen 6 und 7 sowie der Wahrnehmung der damit verbundenen Dienstgeschäfte,

2. der Erledigung von nicht unterrichtlichen Dienstaufgaben durch Lehrkräfte,

3. Angeboten im Sinne von § 9 des Schulgesetzes NRW,

4. Staatsprüfungen, Berufsabschlussprüfungen der zuständigen Stellen oder Auswahlgesprächen (Einstellung/Laufbahnwechsel) und bei der Wahrnehmung der damit verbundenen Dienstgeschäfte,

5. der Wahrnehmung von Aufgaben der Mitwirkung in der Schule (§§ 65 bis 75 des Schulgesetzes NRW),

6. der Wahrnehmung der Aufgabe der Schulbegleitung als Teilhabe an Bildung gemäß § 112 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie

7. Schulveranstaltungen unter Beteiligung außerschulischer Personen, wenn diese Veranstaltungen keinen überwiegend geselligen Charakter haben.

(6) Zulässig ist die Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) von Schülerinnen und Schülern, in der Regel der Jahrgangsstufen 1 bis 6, mit besonderem Betreuungsbedarf im Sinne von § 3 Absatz 1 in den Schulräumlichkeiten. Das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Bildung.

(7) Zulässig ist die Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) von Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule, wenn wegen einer Kindeswohlgefährdung die Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen oder Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung kann auch erforderlich sein, wenn die Schülerin oder der Schüler im regelhaften Schulbetrieb als Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch am Offenen Ganztag teilnimmt. Das Jugendamt hat vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl auch mit anderen verfügbaren Maßnahmen gewährleistet werden kann. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu dokumentieren; die Notwendigkeit der Aufnahme ist der Schulleitung schriftlich zu bestätigen. Die Schulleitung kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn andernfalls die Durchführung der Vor-Ort-Betreuung insgesamt gefährdet wäre; sie beteiligt das Jugendamt und die Schulaufsicht.

(8) Die Reinigung der Schulräume erfolgt regelmäßig und falls erforderlich mit kürzeren Abständen als im Normalbetrieb. Schultoiletten sind unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes angemessen auszustatten (Seife, Einmalhandtücher). Wenn die Kapazität der Schultoiletten nicht ausreicht, um den Schülerinnen und Schülern eine regelmäßige Handygiene ohne unangemessene Wartezeiten zu ermöglichen, sind zusätzlich Handdesinfektionsspender bereitzustellen. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(9) Über eine außerschulische Nutzung der Schulgebäude entscheidet der Schulträger in Abstimmung mit der Schulleitung auf Grundlage der Coronaschutzverordnung. Eine außerschulische Nutzung zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen ist dabei generell zuzulassen. Die Auswirkungen einer solchen Nutzung für die Einhaltung der schulischen Hygiene sind im Hygieneplan der Schule (§ 36 des Infektionsschutzgesetzes) zu dokumentieren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 2. Juli 2020 (GV. NRW. S. 491b); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juli 2020 (GV. NRW. S. 524a), in Kraft getreten am 15. Juli 2020.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 1 Absatz 8 und 9 neu gefasst und § 5 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juli 2020 (GV. NRW. S. 524a), in Kraft getreten am 15. Juli 2020.