Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristenablauf

 

§ 4
Berufs- und Dienstausübung, Arbeitgeberverantwortung

(1) Versammlungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen aus beruflichen, gewerblichen und dienstlichen Gründen sind innerhalb und außerhalb von Unternehmen, Betrieben und Behörden zulässig;  soweit sie  aus sozial-kommunikativen Anlässen erfolgen (auswärtige Teamtreffen, Betriebsausflüge, Betriebsfeiern usw.) jedoch nur im Rahmen der für den jeweiligen Veranstaltungsort nach dieser Verordnung geltenden Vorgaben sowie innerhalb der Betriebs- und Diensträume unter entsprechender Anwendung des § 14. Bei herausragenden geselligen Anlässen gilt § 13 Absatz 5 entsprechend.  Soweit die Daten nicht ohnehin innerbetrieblich vorliegen, ist die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sicherzustellen.

(2) Selbstständige, Betriebe und Unternehmen sind im Rahmen der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. September 2020 (GV. NRW. S. 826).