Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristenablauf

 

§ 15a
Regionale Anpassungen an das Infektionsgeschehen

(1) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden beobachten mit Unterstützung des Landeszentrums Gesundheit fortlaufend das lokale, regionale und landesweite Infektionsgeschehen. Ein wesentlicher Indikator ist dabei die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz).

(2) Liegt die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit bezogen auf einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt über dem Wert von 35, stimmen die betroffenen Kommunen, das Landeszentrum Gesundheit und die zuständige Bezirksregierung umgehend weitere konkrete Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ab und setzen diese um. Soweit das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen o.ä. zurückzuführen und einzugrenzen ist, können im Wege der Allgemeinverfügung auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen angeordnet werden. 

(3) Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 50 sind zwingend zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen. In die Beratung ist in diesen Fällen auch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales einzubeziehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. September 2020 (GV. NRW. S. 826).