Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 11.12.2025
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§ 1
Der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen) werden die Rechte einer Anstalt des öffentlichen Rechts verliehen.
| Fn1 | GV. NW. 1964 S. 257. |
