Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

10 / 11

Artikel 10

Diesem Abkommen können die übrigen Länder beitreten. In diesem Fall gilt folgendes:

a) Der Freistaat Bayern erhält zum Ausgleich des bis zum 31. Dezember 1969 entstandenen Zuschußsaldos vom Land Nordrhein-Westfalen einen Betrag von 16 486 000 DM. Der Betrag ist in zwei Raten zahlbar, und zwar sechs Monate und achtzehn Monate nach Inkrafttreten des Beitritts der übrigen Länder.

b) Das Land Baden-Württemberg erhält zum Ausgleich des bis zum 31. Dezember 1969 entstandenen Zuschußsaldos vom Land Nordrhein-Westfalen einen Betrag von 35 315 000 DM. Der Betrag ist in zwei Raten zahlbar, und zwar sechs Monate und achtzehn Monate nach Inkrafttreten des Beitritts der übrigen Länder.

c) Das Land Rheinland-Pfalz leistet im Falle seines Beitritts an die Freie Hansestadt Bremen einen Betrag von 2,2 Millionen DM; der in Artikel 1 genannte Gesamtzuschußbetrag erhöht sich entsprechend. Die Höhe und die Zahlungsweise der vom 1. Januar 1970 bis zum Inkrafttreten des Beitritts nachzuzahlenden sowie der laufenden Beträge gemäß Artikel 5 Absatz 1 regelt der Investitionshilfeverwaltungsausschuß.

d) Das Land Schleswig-Holstein leistet im Falle seines Beitritts an die Freie Hansestadt Bremen einen Betrag von 1,5 Millionen DM; der in Artikel 1 genannte Gesamtzuschußbetrag erhöht sich entsprechend. Die Höhe und die Zahlungsweise der vom 1. Januar 1970 bis zum Inkrafttreten des Beitritts nachzuzahlenden sowie der laufenden Beträge gemäß Artikel 5 Absatz 1 regelt der Investitionshilfeverwaltungsausschuß.

e) Das Saarland ist im Falle seines Beitritts bezüglich der Kosten nach Artikel 1 Absatz 1 weder zahlungspflichtig noch empfangsberechtigt.

f) Soweit die Länder gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 durch ihren Beitritt zahlungspflichtig werden, beginnt ihre Zahlungspflicht mit dem Beginn des Jahres, in dem sie dem Abkommen beitreten. Insoweit entfällt die Zahlungspflicht der Freien Hansestadt Bremen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 2.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1973 S. 175; geändert am 11. 8. 1976 (GV. NW. S. 302).

Fn 2

Art. 4 und Art. 5 Abs. 2 geändert am 11. 8. 1976 (GV. NW. S. 302); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1973.