Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 1
Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

(1) Die nach § 39 Absatz 5 Satz 1 bis 3 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890) geändert worden ist, insgesamt zulässige Amtszeit von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren soll über die in § 39 Absatz 5a genannte Verlängerung hinaus im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden. Für Beamtenverhältnisse nach § 39 Absatz 5 des Hochschulgesetzes, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet werden, soll die nach § 39 Absatz 5 Satz 1 bis 3 des Hochschulgesetzes insgesamt zulässige Amtszeit um höchstens sechs Monate verlängert werden.

(2) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gilt Absatz 1entsprechend. 

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. November 2020 (GV. NRW. 2020 S. 1056).

Obsolet.