Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 2
Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer für Akademische Rätinnen, Akademische Räte, Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte

(1) Die nach § 44 Absatz 8 Satz 1 bis 3 des Hochschulgesetzes insgesamt zulässige Amtszeit von Akademischen Rätinnen, Akademischen Räten, Akademischen Oberrätinnen und Akademischen Oberräten soll über die in § 44 Absatz 8a genannte Verlängerung hinaus im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden. Für Beamtenverhältnisse nach § 44 Absatz 8 des Hochschulgesetzes, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 gegründet werden, soll die nach § 44 Absatz 8 Satz 1 bis 3 insgesamt zulässige Amtszeit um höchstens sechs Monate verlängert werden.

(2) Für Akademische Rätinnen, Akademische Räte, Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gilt Absatz 1 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. November 2020 (GV. NRW. 2020 S. 1056).

Obsolet.