Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.7.2025
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§ 6 (Fn 6)
Zuverlässigkeit und Qualifikation der Geldwäschebeauftragten
(1) Die oder der
Geldwäschebeauftragte und deren oder dessen Stellvertretung nach § 7 des
Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch
Artikel 34 Absatz 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411)
geändert worden ist, muss neben der Zuverlässigkeit gemäß § 2 auch die
erforderliche Qualifikation zur Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß § 7 Absatz
1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes verfügen. Zu diesen Mindestanforderungen zählen
1. Deutschkenntnisse mindestens
entsprechend eines Sprachniveaus C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen
(GER),
2. Kenntnisse der einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften und
3. Kenntnisse der
aufsichtsrechtlichen Anforderungen.
Die erforderliche Qualifikation
ist erstmalig anhand einer Übersicht über den beruflichen Werdegang mit
entsprechenden Fortbildungsbescheinigungen gegenüber der Konzessionsinhaberin
oder dem Konzessionsinhaber nachzuweisen. Die oder der Geldwäschebeauftragte
und deren oder dessen Stellvertretung sind verpflichtet, sich regelmäßig in
geldwäscherechtlichen Themen, beispielsweise bei wesentlichen Änderungen des
Geldwäschegesetzes, fortzubilden. Entsprechende Nachweise sind zunächst bei der
Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber einzureichen, welche diese
anschließend der nach § 12 zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegt.
(2) Die geldwäscherechtlich Verpflichteten haben der nach § 12 zuständigen Aufsichtsbehörde die Bestellung der oder des Geldwäschebeauftragten unverzüglich vor der bevorstehenden Bestellung, zum Beispiel durch Abschluss eines entsprechenden Auslagerungsvertrags gemäß § 6 Absatz 7 Satz 1 des Geldwäschegesetzes, anzuzeigen.