Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.7.2025

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§ 6 (Fn 6)
Zuverlässigkeit und Qualifikation der Geldwäschebeauftragten

(1) Die oder der Geldwäschebeauftragte und deren oder dessen Stellvertretung nach § 7 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, muss neben der Zuverlässigkeit gemäß § 2 auch die erforderliche Qualifikation zur Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes verfügen. Zu diesen Mindestanforderungen zählen

1. Deutschkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),

2. Kenntnisse der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und

3. Kenntnisse der aufsichtsrechtlichen Anforderungen.

Die erforderliche Qualifikation ist erstmalig anhand einer Übersicht über den beruflichen Werdegang mit entsprechenden Fortbildungsbescheinigungen gegenüber der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber nachzuweisen. Die oder der Geldwäschebeauftragte und deren oder dessen Stellvertretung sind verpflichtet, sich regelmäßig in geldwäscherechtlichen Themen, beispielsweise bei wesentlichen Änderungen des Geldwäschegesetzes, fortzubilden. Entsprechende Nachweise sind zunächst bei der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber einzureichen, welche diese anschließend der nach § 12 zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegt.

(2) Die geldwäscherechtlich Verpflichteten haben der nach § 12 zuständigen Aufsichtsbehörde die Bestellung der oder des Geldwäschebeauftragten unverzüglich vor der bevorstehenden Bestellung, zum Beispiel durch Abschluss eines entsprechenden Auslagerungsvertrags gemäß § 6 Absatz 7 Satz 1 des Geldwäschegesetzes, anzuzeigen.