Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 11.12.2025

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§ 12 (Fn 12)
Zuständige Aufsichtsbehörde zur Durchführung des Geldwäschegesetzes im Bereich der Spielbanken

Für die Spielbanken ist zuständige Behörde im Sinne des § 50 Nummer 8 des Geldwäschegesetzes die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Spielbank ihren Sitz hat.