Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 9
Verfahrensgrundsätze

(1) Der Gutachterausschuss als Kollegialgremium regelt und steuert seine Aufgabenwahrnehmung eigenverantwortlich und fasst die dafür nötigen Beschlüsse. Die Beschlüsse sind für die Mitglieder und die Geschäftsstelle verbindlich. Der Gutachterausschuss kann sich und seiner Geschäftsstelle eine Geschäftsordnung, bedarfsweise auf Grundlage eines Musters nach § 24, geben.

(2) Das vorsitzende Mitglied leitet den Gutachterausschuss und vertritt ihn nach außen. Bedarfsweise beauftragt das vorsitzende Mitglied ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied mit seiner Vertretung. Eine Vertretung von mehr als drei Monaten Dauer wird der Bezirksregierung nach § 13 Absatz 1 angezeigt. Das vorsitzende Mitglied kann die Erläuterung von Bewertungen nach Teil 3 Abschnitt 4 bei Behörden und Gerichten im Einzelfall auf ein an der Bewertung beteiligtes Mitglied des Gutachterausschusses delegieren.

(3) Der Gutachterausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Er stellt sicher, dass er bei seiner Beschlussfassung mehrheitlich mit Mitgliedern besetzt ist, die nicht der Verwaltung der Gebietskörperschaft beziehungsweise der Gebietskörperschaften angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Das Sitzungsergebnis inklusive abweichender Auffassungen von Mitgliedern wird aktenkundig gemacht.

(4) Bei der Beschlussfassung über seine Produkte nach Teil 3 Abschnitt 3 wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied oder einem seiner stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder, mindestens vier zusätzlichen Mitgliedern und einem nach § 5 Absatz 4 bestellten besonderen Mitglied tätig. Bedarfsweise können zusätzliche Mitglieder des Gutachterausschusses und beratend Mitglieder anderer Gutachterausschüsse sowie andere Sachverständige hinzugezogen werden, ohne dass hierfür besondere formale Maßnahmen erforderlich sind. Bedarf und Mitwirkung nach Satz 2 werden aktenkundig gemacht.

(5) Bei der Erstattung seiner Gutachten nach § 45 Absatz 3 bis 5 wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied oder einem seiner stellvertretenden Mitglieder und mindestens zwei zusätzlichen Mitgliedern tätig. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Bei der Beschlussfassung über die Regelung und Steuerung seiner Aufgabenwahrnehmung wird der Gutachterausschuss grundsätzlich in der Besetzung mit allen Mitgliedern tätig.

(7) Zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung und zum allgemeinen Informationsaustausch bezüglich seiner Tätigkeit führt der Gutachterausschuss mindestens einmal jährlich eine Sitzung mit allen Mitgliedern durch. Diese Sitzung kann gemeinsam mit anderen Sitzungen nach den Absätzen 4 bis 6 stattfinden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 2

§ 3 Absatz 2 geändert und Absatz 8 neu gefasst, § 6 Absatz 4 neu gefasst, § 7 Absatz 5 geändert, § 11 Absatz 1 und 2 neu gefasst, § 12 Absatz 2 neu gefasst, § 25 Absatz 2 und 3 geändert, § 30 Absatz 3 und 4 geändert, § 34 Absatz 6 und 7 geändert, § 45 Absatz 3 geändert sowie Absatz 4 und 6 neu gefasst, § 59 geändert, Anlage 7 Nummer 4.7.3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.